Der Fahrer einer Speditionsfirma hat eine Fahrt durchgeführt, dabei war das Fahrzeug vorschriftswidrig überladen. Dies ist durch Wiegescheine belegt. Der Fahrer wurde an einem Rastplatz auf dem Weg zum Kunden kontrolliert, die Weiterfahrt wurde untersagt. Wenig später erhält das Unternehmen eine Einziehungsanordnung über 650 EUR. Im Bescheid wird dies damit begründet, dass eine Gewichtsüberschreitung festgestellt worden sei. Die GmbH habe hierdurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, der darin besteht, dass sie durch die Mehrbeförderung eine höhere Vergütung erzielte. Das Erlangte, der Transporterlös, wurde mittels Schätzung durch Heranziehung der "Kostenansätze Gütertransport Straße (KGS)" ermittelt.

Die Berechnung des Einzuziehenden hat gemäß der Gesetzesbegründung[35] in zwei Schritten zu erfolgen: Im ersten Schritt ist das Erlangte nach § 29a Abs. 1 OWiG zu bestimmen. Erlangt sind danach alle Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit, die einem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, ohne dass es auf eine "unmittelbare Kausalbeziehung" zwischen Tat und Bereicherung ankommt.[36] Gegenleistungen oder sonstige Aufwendungen werden erst im zweiten Schritt berücksichtigt, wenn und soweit dies nach der Wertung des § 29a Abs. 3 OWiG gerechtfertigt ist.

Das Unternehmen kann demnach, da eine Weiterfahrt erst nach einer Umladung genehmigt wurde, nach neuer Rechtslage etwa die Kosten der Umladung des Transports auf ein weiteres Fahrzeug vom angeblich "Erlangten" abziehen. Macht das Unternehmen geltend, es habe für die Umladung einen Bagger für 700 EUR anmieten müssen, sind diese Aufwendungen abzugsfähig, zumal die Anmietung als solche auch keinem gesetzlichen Verbot unterfällt und auch nicht "für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist." Ergebnis des Falles wäre es mithin, dass eine Einziehungsanordnung ins Leere ginge. Von nun an darf die Einziehung nicht bei gegebener Nachteilhaftigkeit angeordnet werden. Bislang erlaubte das "Bruttoprinzip", so wie es von der Rechtsprechung verstanden wurde, nicht den Abzug der Mietkosten für den Bagger, nur über den Opportunitätsgrundsatz konnten starke Ungerechtigkeiten aus Sicht des Betroffenen korrigiert werden.[37]

Künftig als Abzugsposten denkbar wäre – in Abkehr zur bisherigen Rechtsprechung[38] – sogar der tatsächlich gezahlte Lohn, etwa für den Berufskraftfahrer, der mit dem überladenen Lkw unterwegs war. Der gezahlte Lohn beruht nämlich auf einem legalen Rechtsgeschäft, einer Verpflichtung des Spediteurs aus dem rechtmäßigen Arbeitsvertrag. Unproblematisch abziehbar ist künftig auch die Maut.[39]

[35] RegE, S. 77 f.
[36] RegE, S. 77.
[37] Gürtler in Göhler, § 29a OWiG Rn 24.
[38] OLG Düsseldorf NStZ 2014, 339.
[39] Zur bisherigen Rechtslage: OLG Zweibrücken SVR 2011, 73.

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