Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz vom 13.4.2017[1] die straf- und bußgeldrechtliche Vermögensabschöpfung neu geregelt. Zentral wurden die Vorschriften im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (§§ 73 bis 76a) reformiert und damit einhergehend auch die Parallelvorschrift zum ehemaligen Verfall im Ordnungswidrigkeitengesetz in § 29a. Da ab dem 1.7.2017 die "Einziehung" im Bußgeldverfahren gem. § 29a OWiG angeordnet werden kann, die bislang nur aus den Vorschriften der §§ 2229 OWiG bekannt war, ergeben sich umfassende Neuerungen. Diese sollen nachfolgend vorgestellt werden. Der Beitrag beleuchtet den Reformanlass sowie Erweiterungen und Einschränkungen der neuen Regelung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage. Neue Rechtsprechung zum Verständnis der neuen Vorschrift lag zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrags naturgemäß noch nicht vor. Als Auslegungshilfe dienten aber Stellungnahmen von Berufsverbänden im Gesetzgebungsverfahren und vor allem die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (im Folgenden RegE),[2] die sich aber im Kern nur mit §§ 73 ff. StGB befasste. Trotzdem ergaben sich hieraus wertvolle Erkenntnisse, da § 29a OWiG den neuen Einziehungsvorschriften im Strafgesetzbuch nachgebildet ist.[3]

[1] BGBl I S. 872.
[2] Abrufbar unter www.bmjv.de.
[3] Dass es dem Gesetzgeber bei der Reform in erster Linie um eine Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ging und nicht derart zentral um die Pendantvorschrift im OWiG, ist daran erkennbar, dass im RegE die Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erstmals auf Seite 38 erwähnt wird.

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