Die Kl. überließ als Eigentümerin eines Pkw P den Pkw zur dauerhaften Nutzung. Nach Auftreten eines Motorschadens beauftragte P den beklagten Inhaber einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit dem Einbau eines gebrauchten Austauschmotors. Der Bekl. nahm den Austausch vor und händigte P den Wagen aus. Nachdem der Austauschmotor defekt wurde, baute der Bekl. im Zuge der Gewährleistung einen weiteren Austauschmotor ein. Ungeklärt ist, ob der Werklohn für die vorangegangene Reparatur bereits bezahlt war.

Nach der durchgeführten Reparatur trafen sich der Sohn des Bekl., der in dessen Werkstatt arbeitete, und P zu einer Probefahrt. P saß am Steuer. Nach der Beendigung der Probefahrt kam es zwischen dem Sohn des Bekl. und P zum Streit über die nach der Darstellung des Bekl. noch ausstehende Bezahlung der ersten Reparatur. Der Sohn des Bekl. zog gegen den Willen von P den Schlüssel aus dem Zündschloss, nahm ihn an sich und machte sich an dem Motor zu schaffen. Als P aus dem Wagen ausstieg, stieg der Sohn des Bekl. in das Fahrzeug ein und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Der Pkw wurde auf das Betriebsgelände des Bekl. verbracht und der – zweite – Austauschmotor ausgebaut.

Mit der Klage macht der Kl. die Herausgabe des Fahrzeuges einschließlich des zweiten Austauschmotors, Schadensersatz für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der vom Gericht zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs gesetzten Frist sowie die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung geltend. Das LG hat der Klage stattgegeben. Das BG hat den von ihm zuerkannten Herausgabeanspruch und den Schadensersatzanspruch auf den Pkw ohne Austauschmotor beschränkt. Den auf Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung gerichteten Antrag hat das BG abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision will der Kl. erreichen, dass der Bekl. das Fahrzeug einschließlich des Austauschmotors herauszugeben hat und den Nutzungsausfall zu entschädigen hat.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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