Der am … März 1999 geborene ASt. begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (sowie der darin eingeschlossenen Klassen AM und L), die ihm am 3.5.2016 nach § 48a FeV erteilt worden war.

Dementsprechend musste er bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres während des Führens eines Kfz von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet werden (§ 48a Abs. 2 FeV). Als Begleitperson war sein Vater benannt worden, der jedoch bereits im Juni 2016 verstorben ist. Am 15.2.2017 fuhr der ASt. zweimal – gegen 15.00 und gegen 16.30 Uhr – unbegleitet einen Pkw. Der AG erhielt hiervon (sowie von den deshalb erlassenen zwei Bußgeldbescheiden) durch Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes v. 26.4. und 10.5.2017 Kenntnis. Er hörte den ASt. an, widerrief danach mit Bescheid v. 13.6.2017 die dem ASt. erteilte Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung seines Bescheides an.

Dem hiergegen gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das VG Stade [Beschl. v. 17.7.2017 – 1 B 2237/17] entsprochen. Es könne offen bleiben, ob der Widerrufsbescheid materiell rechtmäßig sei. Bedenken bestünden insoweit, weil fraglich sei, ob der Widerruf nach § 6e Abs. 2 S. 1 StVG auch noch – wie hier – nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen erfolgen dürfe. Jedenfalls sei zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich, an dem es hier mangele. Für die Anordnung des Sofortvollzuges müssten Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel des Betroffenen und eine hieran anknüpfende aktuelle Gefahr für die Verkehrssicherheit bestehen. Der Verstoß gegen die gesetzliche Auflage, nur in Begleitung einer namentlich genannten Person mit einem Pkw zu fahren, stelle hingegen nach den allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen noch keinen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichenden Eignungsmangel dar und trage damit nicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung.

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