Mit Strafbefehl v. 10.3.2014 war der Beschwerdeführer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden, da er ein Kfz im Straßenverkehr führte, obwohl ihm am 11.5.2010 die Fahrerlaubnis im Verwaltungsweg entzogen worden war. Nach erfolglosem Widerspruch und abweisendem erstinstanzlichen Urt. hob das OVG Berlin-Brandenburg mit rechtskräftigem Urt. v. 24.4.2014 den Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers auf. Dies teilte der Beschwerdeführer der StA mit am 12.5.2014 eingegangenem Schreiben mit, verwies dabei auf die Rspr. des BVerfG und vertrat die Ansicht, dass dadurch auch seine Strafbarkeit rückwirkend entfallen sei. Er bat abschließend darum, das Erforderliche zu veranlassen. Mit Beschl. v. 12.8.2015 hatte das AG den in diesem Schreiben gesehenen Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens als unzulässig verworfen, da er nicht das Formerfordernis des § 366 Abs. 2 StPO erfülle. Weiter liege kein Wiederaufnahmegrund gem. § 359 StPO vor, da sich aus dem Urt. des OVG Berlin-Brandenburg keine neuen, die Wiederaufnahme des Verfahrens begründenden Tatsachen ergeben würden.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers v. 9.6.2016 stellte der Beschwerdeführer ausdrücklich einen Wiederaufnahmeantrag und stützt diesen im Wesentlichen darauf, dass nun durch die rückwirkende Aufhebung des Fahrerlaubnisentzuges ein Wiederaufnahmegrund gem. § 359 Nr. 4 StPO bzw. § 359 Nr. 5 StPO gegeben sei. Das Amtsgericht hat diesen Antrag als unzulässig verworfen, u.a. da § 359 Abs. 1 Nr. 4 StPO nicht entsprechend auf Verwaltungsakte angewendet werden könne.

Auf die Beschwerde des Verurteilten hat das LG Berlin den Beschl. des AG aufgehoben, die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet, den Strafbefehl v. 10.3.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen.

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