Ein Wiederaufnahmegrund gem. § 359 Nr. 4 StPO in entsprechender Anwendung liegt vor, wenn eine spätere verwaltungsgerichtliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde), der die Strafbarkeit begründet hat, erfolgt ist, so dass die Strafbarkeit rückwirkend entfallen ist.
LG Berlin, Beschl. v. 22.12.2016 – 502 Qs 71/16
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