Hinweis: Der Kl., ein Deutscher, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält, erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom AG K wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 ‰ für das Inland entzogen. Nach Ablauf der vom AG verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Kl. in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein dann erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist.

Das VG Karlsruhe hat die Klage auf Wiedererteilung des Rechts, von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Bekl. mit Urt. v. 16.7.2015 – 3 K 2337/14 (SVR 2015, 475) abgewiesen. Der VGH BW hat die hiergegen eingelegte Berufung des Kl. zurückgewiesen. Zur Begründung führt der VGH BW unter anderem aus, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann "ohne jede Formalität" von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber – nach der Fahrerlaubnisentziehung – seine Fahreignung wieder erlangt habe. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BVerwG zugelassen.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW v. 14.7.2017

zfs 10/2017, S. 598 - 599

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