StVG § 6e Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1. Nach § 6e Abs. 2 S. 1 StVG ist eine für das "Begleitete Fahren ab 17 Jahre" auf der Grundlage der Rechtsverordnung nach den § 6e Abs. 1 StVG erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 ein Kfz ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person führt. Danach ist der Widerruf nach Auflagenverstoß eine zwingende Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum für die Fahrerlaubnisbehörde (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 4.2.2015 – 14 L 3179/14, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 48a FeV, Rn 22; Huppertz, DAR 2014, 347). Mit der Regelung in § 6e Abs. 2 S. 1 StVG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass allein der Verstoß gegen die Begleitauflage nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG unabhängig von den konkreten Tatumständen den Widerruf der Fahrerlaubnis rechtfertigt.

2. Die Anwendbarkeit der auf das "Begleitete Fahren ab 17 Jahre" zugeschnittenen Widerrufsregelung des § 6e Abs. 2 S. 1 StVG scheidet nicht etwa mit Blick darauf aus, dass dieser zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet hat und ihm im Austausch mit der für das begleitete Fahren übergebenen Prüfungsbescheinigung der so genannte Kartenführerschein ausgehändigt worden ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

3. Die Androhung der Wegnahme des Führerscheins im Wege des unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Fahrerlaubnisinhaber nach Widerruf der Fahrerlaubnis seiner Abgabeverpflichtung nicht fristgemäß nachkommt, ist zulässig, weil der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer eine vollstreckungsrechtlich gesicherte zeitnahe Durchsetzung der Abgabepflicht des Führerscheins rechtfertigt.

(amtlicher Leitsatz)

VG Karlsruhe, Beschl. v. 30.6.2016 – 2 K 2198/16

zfs 10/2016, S. 600

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