Die vom LG Berlin zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hielt der BGH für begründet und hob die Entscheidung auf. Er entschied aber nicht in der Sache, sondern verwies an das Berufungsgericht zurück.

Zwar habe das Berufungsgericht richtig erkannt, dass das gesetzliche Schadensersatzrecht in der Kaskoversicherung grundsätzlich keine Anwendung finde und es für die Kaskoleistung allein auf die Auslegung des vertraglichen Leistungsversprechens ankomme, wie es in den AKB zum Ausdruck komme, die hier auf die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur abstellten.

Mit dem Berufungsgericht sei auch davon auszugehen, dass im Rahmen der Auslegung maßgeblich sei, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen würde, wobei der Wortlaut der Klausel der Ausgangspunkt der Auslegung sei.

Die konkrete Auslegung der AKB durch das Berufungsgericht entspreche aber nicht der Auslegung, wie sie ein verständiger Versicherungsnehmer vornehmen würde, weil dieser beim Merkmal der Erforderlichkeit über ein weiteres Verständnis verfüge.

Anders als vom Berufungsgericht angenommen, können auch fiktive Aufwendungen nach den Konditionen einer markengebundenen Fachwerkstatt erforderliche Kosten im Sinne der AKB sein, wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen beim Versicherungsnehmer liegen.[7]

Von besonderer Bedeutung sei, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer das Merkmal der Erforderlichkeit der Reparaturkosten nicht auf eine technisch einwandfreie Instandsetzung seines Fahrzeugs beschränke, sondern differenziere und daneben weitere Gesichtspunkte heranziehe, etwa das Alter seines Fahrzeugs, eine noch bestehende Herstellergarantie und ob er das Fahrzeug in der Vergangenheit stets in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert habe.

Außerdem komme es für ihn beim Verständnis der Erforderlichkeit darauf an, dass sein Anspruch gegen seinen Kaskoversicherer nicht hinter einem möglichen gesetzlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zurückbleibe, er also über seinen eigenen Kaskoversicherer keine geringere Leistung erhalten dürfe, als er sie von einem haftpflichtigen Schädiger erhalten würde.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehe den Begriff der erforderlichen Reparaturkosten deshalb dahin, dass er die Reparatur seines Fahrzeugs unter bestimmten Voraussetzungen auch dann in einer markengebundenen Fachwerkstatt vornehmen und dem Kaskoversicherer in Rechnung stellen dürfe, wenn er bewusst von einem Vertrag mit Werkstattbindung Abstand genommen und dafür eine höhere Prämie entrichtet habe.

Der Kläger habe zwar zum Alter seines Fahrzeugs und einer eventuell noch bestehenden Herstellergarantie insoweit keine Tatsachen vorgetragen, die seinen Anspruch stützen würden.

Zwischen den Parteien sei es auch unstreitig, dass eine vollständige Reparatur nicht zwingend in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgen müsse, sondern ebenso in einer regionalen Fachwerkstatt möglich sei, was alles dafür sprechen würde, dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustehe.

Der Kläger habe allerdings vorgetragen, dass er sein Fahrzeug in der Vergangenheit stets in markengebundenen Fachwerkstätten von Mercedes gewartet und repariert habe, was seinen Anspruch auf Ausgleich der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von Mercedes schon begründen würde.

Da der BGH zu diesem Gesichtspunkt wegen eines eventuell nicht oder nicht bei Mercedes reparierten Vorschadens jedoch weitere Aufklärung für erforderlich hielt, hob er die Entscheidung auf und wies die Sache für weitere Feststellungen an das Berufungsgericht zurück.

[7] Im Unterschied zum Haftpflichtrecht, wo der Versicherer einen Verstoß des Geschädigten gegen § 254 Abs. 2 BGB nachweisen muss, wenn er die Stundenverrechnungssätze von markengebundenen Fachwerkstätten nicht erstatten will, BGH v. 28.4.2015 – VI ZR 267/14.

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