1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots grds. eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise.

3. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Schätzung der bei der Begutachtung anfallenden und erforderlichen Nebenkosten gem. § 287 ZPO die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe heranzieht.

(amtliche Leitsätze)

4. Wurde in einem Parallelverfahren ein Gutachten eingeholt, darf es in einem anderen Verfahren nur dann verwertet werden, wenn die Parteien auf diese Absicht hingewiesen werden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungen des Gutachtens eingeräumt wird. Wurde dies verfahrensfehlerhaft unterlassen, rechtfertigt das für sich nicht die Aufhebung des angefochtenen, auf dem beigezogenen Gutachten beruhenden Urteils. Vielmehr muss der hierdurch Beschwerte zusätzlich darlegen und nachweisen, dass das Urteil auf dieser Rechtsverletzung beruht. Das ist nur dann der Fall, wenn die Möglichkeit dargetan wird, dass die Entscheidung ohne die Rechtsverletzung anders ausgefallen wäre.

5. Rügt die Revision die Übergehung von Sachvortrag oder von Beweisantritten, müssen diese unter Angabe der Fundstellen in den Schriftsätzen der Tatsacheninstanzen genau bezeichnet werden.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 26.4.2016 – VI ZR 50/15

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