Machen sich im Straßenverkehr Rechthaberei und Rücksichtslosigkeit breit, kann dem "flüchtenden" und bedrohten Bekl. nicht versagt werden, durch Entfernung von dem Ort der Auseinandersetzung nicht in Erfahrung zu bringen, ob und wann die von dem Kl. verübte Gewalt gegen Sachen in eine solche gegen die Person (des Bekl.) umschlägt (vgl. auch zur Bedeutung des § 1 StVO bei dieser Konstellation Lempp, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, § 1 StVO Rn 4).

Die von dem LG unter weitgehendem Offenlassen der etwaigen Anspruchsvoraussetzungen angeführte Begründung eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Kl. überzeugt. Für sie spricht auch, dass sie der sich aufdrängenden Bewertung des Verhaltens des ungeeigneten Kritikers im Straßenverkehr entspricht.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2016, S. 556 - 558

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge