Die Entscheidung konkretisiert unter Abgrenzung zu der bis zur Schuldrechtsmodernisierung geltenden Rechtslage den Begriff der Beschaffenheit in § 434 BGB. Als einer der wichtigsten Unterfälle des Sachmangels wird in § 434 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt, dass die Sache von Sachmängeln frei ist, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die weiteren Fälle des Sachmangels in § 434 BGB, die fehlende Eignung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung, fehlende Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, unsachgemäße Montage, mangelhafte Montageanleitung, Lieferung einer anderen Sache und Minderlieferung, bieten geringere Auslegungsprobleme als die Bestimmung des Inhalts einer Beschaffenheitsvereinbarung.

1. Im Gesetz ist der Begriff der Beschaffenheit nicht definiert worden. Die bis zur Schuldrechtsmodernisierung geltende Trennung zwischen Beschaffenheit und Eigenschaft ist aufgegeben worden, stattdessen erfasst § 434 BGB a.F. nunmehr beide seitherigen Fälle eines Sachmangels. War Beschaffenheit nach altem Recht als der Kaufsache unmittelbar physisch anhaftende Merkmale und Eigenschaften, die die gegenwärtige, wirtschaftliche, soziale und rechtliche Beziehung zur Umwelt betreffen, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen, und von gewisser Dauer sind, beschrieben (vgl. BGH NJW-RR 1988, 10, 11; BGH NJW1990, 1659, 1660), fasst der neue Beschaffenheitsbegriff beide Fallgruppen zusammen. Allerdings hatte der BGH die Trennung beider Fallgruppen als "nur noch weitgehend terminologisch" lange vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bezeichnet (vgl. BGH NJW 1951, 1223).

2. Dass die Herstellergarantie keine Beschaffenheit i.S.d. alten Rechts darstellte, die etwa Größe, Herstellungsdatum, Karosseriefarbe, erreichbare Höchstgeschwindigkeit, Verbrauch und einwandfreie Abgasuntersuchung umschrieben, stand damit der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung nach neuem Recht nicht entgegen. Das Bestehen einer – nicht durch nachträgliche Manipulation des Kilometerstandes – entfallenen Herstellergarantie erfüllte schon wegen des damit verbundenen Wertes die Merkmale einer zugesicherten Eigenschaft alten Rechts. Dass ein solches weites Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs nach § 434 BGB n.F. zutrifft, hat der BGH durch Rückgriff auf die Entstehungsgeschichte und auf Europarecht überzeugend dargelegt. Würde man wegen Nichterwähnung des Begriffs der zugesicherten Eigenschaft deren Wirkung eines Sachmangels nach neuem Recht unter Fortschreibung des alten Beschaffenheitsbegriffs verneinen, entstünde eine Regelungslücke, die zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Käufers führte, die mit der Reform des Schuldrechts nicht gewollt war.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 10/2016, S. 566 - 568

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