[8] "… Mit der vom BG gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Kl. auf Rückabwicklung des Kaufvertrags (§§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 323, 346 Abs. 1, 348 BGB) nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des BG stellt das Bestehen einer Herstellergarantie i.d.R. ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 S. 2 BGB (Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) dar, so dass dessen Fehlen – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschriften – einen Sachmangel begründet."

[9] 1. Das BG hat – wie die Revision mit Recht rügt – verkannt, dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) v. 26.11.2001 (BGBl I S. 3138) am 1.1.2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des § 459 BGB a.F. getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB a.F., auf die sich das BG gestützt und die auch der Senat – zum früheren Recht, auch speziell zur Kraftfahrzeuggarantie – vertreten hat (Senatsurt. v. 24.4.1996 – VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.), nicht mehr angewendet werden kann.

[10] a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB a.F.) und zusicherungsfähigen Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) dergestalt aufgehoben worden, dass über den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urt. v. 5.11.2010 – V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn 13; v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn 15; v. 30.11.2012 – V ZR 25/12, a.a.O.; Senatsbeschl. v. 26.8.2014 – VIII ZR 335/13, juris Rn 17; OLG Koblenz MDR 2012, 507, 508; ähnlich Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn 54; MüKo-BGB/Westermann, 7. Aufl., § 434 Rn 10; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn 2441; jeweils m.w.N.; enger hingegen Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 434 Rn 3).

[11] b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des Gesetzgebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der “Beschaffenheit‘ zwar nicht definiert und insb. nicht entschieden werden, ob er nur Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT-Drucks 14/6040, S. 213). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den subjektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften – unter der die Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen bis dahin in nur schwer erträglichem Maße gelitten habe – verzichtet werden könne, wenn maßgeblich auf die Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien liegende “objektive‘ Merkmale abgestellt werde (BT-Drucks 14/6040, S. 211 f.).

[12] c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 25.5.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl EG Nr. L 171 S. 12) widerspricht, welcher für den Verbrauchsgüterkauf den Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eigenschaften verpflichtet, “dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern‘. Die Umsetzung dieser Richtlinie war eines der Hauptanliegen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.

[13] Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin, dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in BGH, Urt. v. 19.4.2013 – V ZR 113/12, a.a.O.; bejahend Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn 303 ff.; Schmidt-Räntsch, AnwBl 2009, 260, 261; Redeker, Beschaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff., 227; ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urt. v. 6.9.2006 – 20 U 1860/06, juris Rn 29), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

[14] d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a) genannten ...

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