Hinweis: Nach BayVGH, Beschl. v. 23.5.2016 – 11 CS 16.690, zfs 2016, 534 kann auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission v. September 2015 weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kfz ausgegangen werden. Danach verbleibt es angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem VG Gelsenkirchen (Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, juris Rn 50 ff. [zfs 2016, 300, Ls.]) bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit.

Zu den Erkenntnissen über das Abbauverhalten von THC vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.4.2016 – 11 ZB 16.285: "… Die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC ermöglichen nach st. Rspr. des Senats die Beurteilung, ob ein für einen bestimmten Zeitraum eingeräumter Konsum von Cannabis für die Konzentration ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden war (BayVGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 11 CS 15.2377, juris Rn 14; Beschl. v. 19.10.2015 – 11 CS 15.1988, juris Rn 18; Beschl. v. 21.4.2015 – 11 ZB 15.181, juris Rn 14; Beschl. v. 27.9.2010 – 11 CS 10.2007, juris Rn 10). Zwar kann aus einem in einer Blutprobe festgestellten THC-Wert im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit wie beim Alkohol ermittelt werden, wie hoch der Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war. Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen – gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens – "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) zu der in einer später gewonnenen Blutprobe festgestellten Konzentration geführt haben kann. … "

zfs 10/2016, S. 598 - 600

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