Ist der Nachweis der Erforderlichkeit der Kosten nicht möglich, so ist der Geschädigte darauf angewiesen, die Forderung des Vermieters auf das angemessene Maß zurückzuführen. Nach der Rechtsprechung des XII. Senats des BGH ist dieser verpflichtet darüber aufzuklären, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eventuell nicht die vollen Kosten eines Tarifs übernimmt, welcher deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt.[44] In diesem Zusammenhang ist bedeutsam, dass die Kosten eines verlorenen Prozesses gegen den Autovermieter dem Geschädigten nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/Main nicht von dem Schädiger zu ersetzen sind.[45] Dem soll nicht entgegenstehen, dass es angesichts der unübersichtlichen Rechtsprechung nur schwer einschätzbar ist, in welchem Umfang eine Rechtsverteidigung gegen die Klage des Autovermieters Erfolg haben würde.[46] Die Frage ist aber bisher nicht hinreichend geklärt. Der Rechtsstreit betreffend die Pflichtverletzung des Vermieters stellt sich aus Sicht des Geschädigten als Aufwendung zur Schadensgeringhaltung dar, weil der Umfang des Schadens erheblich reduziert werden kann. Derartige Aufwendungen zur Schadensgeringhaltung sind nach der Rechtsprechung des BGH im Grundsatz zu ersetzen.[47] Die Prozesskosten könnten m.E. daher nur dann als nicht erstattungsfähig angesehen werden, wenn es sich dabei um einen Vermögensschaden handeln würde, der nicht vom Schutzzweck des § 823 BGB erfasst wird, wie der BGH dies etwa für Kosten der Strafverteidigung entschieden hat.[48] In dem Rechtsstreit des Vermieters gegen den Geschädigten empfiehlt sich in jedem Fall für den Anwalt des Geschädigten eine Streitverkündung gegenüber dem Schädiger, um eine abweichende Beurteilung im Schadensersatzprozess zu vermeiden.

[46] OLG Frankfurt, a.a.O.
[47] BGH v. 30.9.1993 – I ZR 258/51, NJW 1993, 3331.
[48] BGH v. 22.4.1958 – VI ZR 65/57, NJW 1958, 1041.

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