Mietwagenkosten gehören zu den Herstellungskosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.[29] Da § 249 Abs. 1 BGB in erster Linie den Weg der Naturalrestitution durch den Schädiger vorsieht, liegt es für den Geschädigten eigentlich nahe, das Risiko der Anmietung zu einem überhöhten Preis dadurch auf den Schädiger zu übertragen, dass er die Anmietung des Ersatzfahrzeugs in dessen Hände legt, indem er gem. § 249 Abs. 1 BGB vorgeht.[30] Ein Auswahlverschulden bzw. ein Verstoß gegen die Erkundigungsobliegenheit scheiden dann von vornherein aus. Gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist dieser Weg aber gem. § 115 Abs. 1 S. 3 VVG ausgeschlossen, weil dieser kraft Gesetzes keine Naturalrestitution schuldet, sondern lediglich Geldersatz. Der Geschädigte hat gegen den KH-Versicherer daher keinen Anspruch auf Überlassung eines durch diesen organisierten Mietwagens. Gleichwohl empfiehlt es sich für den Geschädigten, sich mit dem KH-Versicherer in Verbindung zu setzen um zu klären, ob eine Anmietungsmöglichkeit durch diesen vermittelt werden kann.[31] Auf diese Weise kann er risikolos seine Mobilität wiederherstellen, worauf der Anwalt rechtzeitig hinweisen sollte.[32]

[30] Vgl. dazu auch Ebert in Erman, BGB, § 249 BGB Rn 5.
[31] Schneider, a.a.O., Rn 37; Empfehlungen des 32. VGT 1994 AK IV, www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de.
[32] Vgl. noch unten, F II.

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