Gleichwohl der BGH sich sehr ausführlich mit der Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs und mit § 254 BGB befasst hat, konzentrieren sich die Streitigkeiten in der Praxis zwischenzeitlich fast ausschließlich darauf, wie der Normaltarif zu bestimmen ist. Dies liegt darin begründet, dass der Nachweis der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit wie auch die fehlende Zugänglichkeit eines Normaltarifs schwer zu führen sind.[17] Die Zugänglichkeit ist tatrichterlich weder durch Zeugen- noch durch Sachverständigenbeweis zuverlässig aufklärbar.[18] Bisher wurden auch keine überzeugenden Kriterien zur Begründung und Bemessung eines Aufschlages auf den Normaltarif wegen unfallspezifischer Zusatzleistungen gefunden.[19]

[17] Schneider, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 5c, Rn 32 b.
[18] LG Braunschweig v. 30.12.2015 – 7 S 328/14, Rn 62, juris.
[19] LG Braunschweig, a.a.O., Rn 103.

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