Die Bekl. schloss bei der Kl. am 8.5.2012 einen Immobilienrechtsschutzversicherungsvertrag ab für ein vermietetes Objekt in M. Vorgesehen war eine Karenzfrist von 3 Monaten nach Vertragsabschluss. Eine erste, am 15.6.2012 aufgestellte Nebenkostenabrechnung beglich der Mieter trotz einer Mahnung vom 4.9.2012 ebenso wenig wie eine zweite Nebenkostenabrechnung vom 29.4.2013. Daraufhin kündigte die Bekl. ihrem Mieter fristlos und begehrte von der Kl. Deckung für den Räumungsrechtsstreit. Als die Kl. dies ablehnte, hielt die Bekl. die Beiträge zurück. Die Kl. nahm die Bekl. – erfolgreich – auf Zahlung der Beiträge in Anspruch, die Bekl. die Kl. erfolgreich auf Gewährung von Deckung.

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