Die Kl. nimmt den Bekl. auf Zahlung aus vier Vergütungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Vermittlung sog. Nettopolicen in Anspruch.

Die Kl. ist für die A Lebensversicherung S.A. als Versicherungsvertreterin tätig geworden und hat dem Bekl. dabei vier fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Die Vermittlung sämtlicher Versicherungen erfolgte dabei durch den Zeugen Z. Er führte auch die Korrespondenz mit dem Bekl. und war zu Terminen beim Bekl. vor Ort. Bei den abgeschlossenen Versicherungen handelte es sich um sog. Nettopolicen, bei denen die Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt, sondern zwischen dem Versicherungsvermittler und dem VN eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wird. Eine solche Vergütungsvereinbarung hat der Bekl. unterzeichnet. Die jeweilige Ziff. 2 der Vereinbarungen ist in Fettdruck hervorgehoben und lautet wie folgt:

"Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs- und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden Versicherungsvertrags eine einmalige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskosten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der Versicherungsgesellschaft für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergütungen."

Die Vergütung der Kl. wurde dabei jeweils in Ziff. 3 der Vergütungsvereinbarung geregelt, wobei jeweils die Option einer Teilzahlung gewählt wurde.

Die jeweiligen Ziff. 4 und 5 der Vergütungsvereinbarungen lauten wie folgt, wobei jeweils der erste Satz in Fettdruck gehalten ist:

"4. Der Anspruch des Versicherungsvermittlers auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des Versicherungsvertrags durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat."

5. Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags verpflichtet. Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfechtung oder einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet.“

Nach vorzeitiger Beendigung der Versicherungsverträge stellte der Bekl. seine Zahlungen ein. Das LG hat die Klage auf restliche Zahlung abgewiesen.

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