Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 35 km/h die Regelgeldbuße von 160 EUR verhängt, indes von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen, weil der Betroffene, der seinen Pkw mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h führte, das Schild, durch welches eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h angeordnet wurde, lediglich übersehen habe, hierin liege eine "normale Fahrlässigkeit". Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft begehrt die Verhängung eines Fahrverbots. Davon abgesehen hätte beim Absehen vom Fahrverbot das Regelbußgeld angemessen erhöht werden müssen. Zudem ergebe sich aus den Feststellungen des AG nicht, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt erkennbar sei, weshalb sich für den Betroffenen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aufgedrängt hätte. Das OLG Naumburg hat die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge