Eine kurze, aber wichtige Entscheidung. Zum einen wird schön klargestellt, dass die tatrichterlichen Feststellungen nicht mit nur allgemeinen Erwägungen angreifbar sind, sondern auch die Staatsanwaltschaft hier konkrete Fehler aufzeigen muss. Des Weiteren hat das OLG Naumburg – leider nicht verallgemeinernd – betont, dass bei Wegfall des Fahrverbots auf der Rechtsfolgenseite, hier wegen Augenblicksversagens, eben keine Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV mehr erfolgen kann. Gegenteilige Entscheidungen (z.B. OLG Celle zfs 2015, 413) sind dogmatisch falsch, und vom Verteidiger ist bei entsprechenden Ansätzen des Tatgerichts unbedingt auf die richtige Rechtslage hinzuweisen. Gewünscht hätte ich mir ein noch intensiveres Eingehen auf das Problem des Augenblicksversagens, denn gerade bei Geschwindigkeitsverstößen ist der Maßstab hier mitunter deutlich strenger als dies etwa bei Rotlichtverstößen gehandhabt wird (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., S. 295 ff.).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 10/2016, S. 594 - 595

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