Verkehrsverwaltungsrecht

6. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG)

Am 2.9.2015 ist das 6. Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom 24.8.2015 in Kraft getreten (BGBl I S. 1442). Durch das Gesetz werden weitere Bundesfernstraßenprojekte in die Anlage zu § 17e FStrG aufgenommen. Die Anlage enthält die Projekte, bei denen das BVerwG erst- und letztinstanzlich über Anfechtungsklagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse entscheidet. Damit soll u.a. erreicht werden, dass für die marode Rheinbrücke bei Leverkusen, die für Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5t gesperrt ist, auf möglichst schnellem Wege ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für eine Ersatzbrücke neben der alten Brücke geschaffen werden kann (BR-Drucks 674/14).

Bahnhöfe und Haltepunkte sind mit Einrichtungen zur Information über Verspätungen auszustatten (BVerwG, Urt. v. 9.9.2015 – 6 C 28.14)

Nach einem Urteil des BVerwG vom 9.9.2015 (Az.: 6 C 28.14) hat das Eisenbahn-Bundesamt die DB Station & Service AG zu Recht verpflichtet, ihre Bahnhöfe und Haltepunkte mit dynamischen Schriftanzeigern auszustatten. Die Klägerin, die DB Station & Service AG, betreibt in Deutschland etwa 5500 Bahnhöfe und Haltepunkte. Das beklagte Eisenbahn-Bundesamt verpflichte die Klägerin im Jahr 2010, alle Bahnhöfe und Haltepunkte mit dynamischen Schriftanzeigern auszustatten, und zwar zeitlich gestaffelt nach der Größe der Stationen gemessen an der Zahl der Reisenden. Solche Anzeiger werden von Großrechnern gesteuert und zeigen Informationen über Abweichungen vom Fahrplan, insbesondere Zugverspätungen und Zugausfälle an. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn die Klägerin durch andere gleich geeignete technische Mittel, z.B. eine Lautsprecheranlage, oder durch örtliches Personal sicherstellt, dass Reisende aktiv über Verspätungen oder Zugausfälle informiert werden. Nach der EU-Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Fahrgastrechte-Verordnung) seien die Fahrgäste – so das BVerwG – aktiv über Fahrplanabweichungen zu informieren. Es genüge nicht, wenn auf dem Haltepunkt eine Telefonnummer bekannt gegeben werde, unter der die Fahrgäste entsprechenden Informationen abrufen können. Dass die Nachrüstung der verbleibenden 300 Bahnhöfe und Haltepunkte für die Klägerin mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden sei, habe das Berufungsgericht aufgrund fehlender Substantiierung des klägerischen Vortrags nicht feststellen können.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 70/2015 v. 9.9.2015

Luftverkehrsrecht

Finanzieller Ausgleich bei Flugannullierungen wegen unerwarteter technischer Probleme (EuGH, Urt. v. 17.9.2015 – C 257/14)

Der EuGH hat mit Urt. v. 17.9.2015 entschieden, dass Luftfahrunternehmen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen unerwarteter technischer Probleme Betreuungs- und Ausgleichsleistungen erbringen müssen. Die Verpflichtung bestehe nur dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Technische Probleme könnten zu den ausgewöhnlichen Umständen zählen. Dies setzte jedoch voraus, dass sie ein Vorkommnis betreffen, dass nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur nicht von ihm zu beherrschen ist. Zwar seien unerwartete technische Probleme ein unerwartetes Vorkommnis. Ausfällen der Technik vorzubeugen oder die Durchführung einer Reparatur seien jedoch vom Luftfahrtunternehmen zu beherrschen. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin einen Flug von Quito (Ecuador) nach Amsterdam gebucht. Der Flug hatte 29 Stunden Verspätung, weil eine hydraulische Pumpe und eine hydromechanische Einheit defekt gewesen seien und Ersatzteile erst aus den Niederlanden hätten eingeflogen werden müssen. Das Luftfahrtunternehmen sei verpflichtet gewesen, solchen Vorkommissen vorzubeugen. Im Übrigen bestehe für das Luftfahrtunternehmen die Möglichkeit bei anderen Schadensverursachern, etwa dem Hersteller, Regress zu nehmen.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 105/2015 v. 17.9.2015

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 10/2015, S. 542

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