Der Kl. verfolgt die Verurteilung des Bekl. aus einem Unfall in einem Skiort in Österreich. Der Kl. kam am Unfalltag auf seinen Skiern vom Skilift kommend und überquerte die Zufahrt zu einer Jugendherberge, auf der Schüler mit dem beklagten Skilehrer standen. AIs der Kl. sich an der Gruppe vorbeischieben wollte, trat der Bekl., der einen ihm aus der Gruppe zugeworfenen Gegenstand fangen wollte, nach hinten. Dabei warf er den Kl. um und fiel auf ihn. Der Kl. erlitt u.a. einen Oberschenkelhalsbruch. Die Haftpflichtversicherung des Bekl. zahlte vorgerichtlich auf den materiellen Schaden des Kl. 14.000 EUR und auf den Schmerzensgeldanspruch 7.000 EUR.

Mit der Klage begehrt der Kl. weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung, dass der Bekl. verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Das LG hat ein Verschulden des Bekl. verneint und die Klage abgewiesen. Das BG hat die Berufung des Kl. durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die dem Bekl. wegen seines Rückwärtstretens vorzuwerfende Schadenszufügung nicht haftungsbegründend sei, da dem Kl. überwiegendes Mitverschulden an dem Eintritt des Unfalls vorzuwerfen sei. Der Kl. habe mit einer einfachen Rückwärtsbewegung eines Mitglieds der Gruppe rechnen müssen, die er passiert habe und sich darauf einstellen müssen. Da mit den von dem Kl. benutzten starren Skiern die Möglichkeit des Ausweichens stark eingeschränkt sei, habe der Kl. die mit dem Rücken zu ihm stehenden Teilnehmer der Gruppe entweder verbal auf sich aufmerksam machen oder die Grupps weiträumig umfahren müssen. Ein Mitverschulden des Kl. begründe es, dass er versucht habe, sich zwischen einem Bus und der Gruppe durchzuzwängen. Aus diesen Überlegungen hat das BG abgeleitet, dass der Mitverschuldensanteil des Kl. den Verschuldens- und Verursachungsanteil des Bekl. in einem Maße überwiege, dass eine Haftung des Bekl. jedenfalls über die bereits geleistete Summe hinaus ausgeschlossen sei. Die zugelassene Revision des Kl. hatte Erfolg.

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