[9] "… Die Kl. hat aus ihrer Rechtsschutzversicherung Anspruch auf Deckungsschutz für die Interessenwahrnehmung gegenüber den Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaften. Das BG … hat im Ergebnis zutreffend den vorvertraglichen Eintritt des Versicherungsfalles verneint (nachfolgend zu I.) und die Einwände der Bekl. aus § 18 (1) ARB 94 (fehlende Erfolgsaussicht und Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung (nachfolgend zu II.) und § 17 (7) ARB 94 (Umgehung des Abtretungsverbots nachfolgend zu III.) nicht durchgreifen lassen."

[10] I. Zum Eintritt des Versicherungsfalles. …

[13] 2. …

[14] Die Bekl. ist nach §§ 1, 2 a), 4 (1) S. 1 a) ARB 94 vertraglich verpflichtet, der Kl. den begehrten Deckungsschutz zu gewähren. Der mit der Revision weiterhin geltend gemachte Vorvertragseinwand greift nicht durch; der Rechtsschutzfall ist erst nach Abschluss des Versicherungsvertrags und damit nach dem Beginn des Versicherungsschutzes mit der Beteiligung an der S AG eingetreten und nicht bei Testierungen und weiteren Unterstützungshandlungen Jahre zuvor.

[15] a) Die von § 4 (1) S. 1 a) ARB 94 festgeschriebene Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer die Wirksamkeit in Frage stellenden sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen.

[16] aa) Bei wortlautkonformer Anwendung birgt dies die Gefahr einer uferlosen Rückverlagerung in sich, die den berechtigten Interessen des VN widerspricht (statt aller Looschelders/Paffenholz, ARB [2014] § 4 ARB 2010 Rn 14). Dieser wird daher nach gefestigter Rspr. des Senats nur solche Ursachen als für den Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende Ereignisse verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den er von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen (grundlegend Senat VersR 2002, 1503 unter 2 b bb). Für den Eintritt des Versicherungsfalles ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der VN seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (Senat VersR 2003, 638 unter 1 a). Nicht die objektiven Gegebenheiten bilden mithin das den Rechtsschutzfall auslösende Kausalereignis, sondern die vom VN behaupteten Vorgänge, für die der Anspruchsgegner ihm gegenüber haftungsrechtlich verantwortlich sein und durch die er ihn geschädigt haben soll; auf Schlüssigkeit und Beweisbarkeit dieses Vortrages kommt es dabei nicht an (Senat a.a.O. Rn 9; Looschelders/Paffenholz, a.a.O. Rn 18 m.w.N.).

[17] Nur in dieser einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs auch seine Interessen beachtet (Senat BGHZ 123, 83, 85 u. st.), hält diese Klausel einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) stand.

[18] bb) Insoweit unterscheidet sie sich nicht von der für Rechtsschutzfälle nach § 4 (1) S. 1 c) ARB 94 mit ihrer Anknüpfung an den Verstoß gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften. Auch dabei kommt es für die Festlegung des Rechtsschutzfalles nach st. Rspr. des Senats unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannten von ihm zum Schadensersatzrechtsschutz entwickelten Grundsätze auf die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung und den dazu gehaltenen Tatsachenvortrag an, mit dem der VN den Verstoß begründet, unabhängig von Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit der Behauptung (grundlegend: Senat VersR 2005, 1684 unter I 2 a; ferner VersR 2013, 899 Rn 12 und VersR 2009, 109 Rn 19 … ).

[19] cc) Das erfüllt zugleich den, fassbaren Bezug des Erstereignisses zur Person des Geschädigten‘, der von der Rspr. und Literatur insb. bei auf Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassen beruhenden Haftungen oder Gefährdungshaftungen für die Festlegung des schädigenden Ereignisses herangezogen wird (Looschelders/Paffenholz, a.a.O. Rn 17; Harbauer/Maier, ARB, 8. Aufl., § 4 ARB 2000 Rn 19, 20; OLG Koblenz VersR 2013, 99, 100 … ). Die schadensersatzbegründende Pflichtverletzung muss – nach der Darstellung des VN – ihm gegenüber begangen sein. Nur darauf kann er einen eigenen Anspruch gegen den Schädiger stützen, den er im Prozesswege mit dem Deckungsschutz seines Rechtsschutzversicherers durchsetzen möchte. Das gilt nach der vorgenannten Rspr. des Senats für die Versicherungsfälle nach § 4 (1) S. 1 a) und c) ARB 94 unterschiedslos. Beide Rechtsschutzfälle sind – für den VN erkennbar – nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleichermaßen über die Verletzung von Pflichten eines zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses festgelegt (vgl. Harbauer/Maier, a.a.O. Rn 19; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 28. Aufl., § 4 ARB 2008/II Rn 7). Ob sich die Pflichtverletzungen gegenüber dem geschädigten VN a...

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