Der geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung des Winterdienstes durch die zuständige Behörde ergibt sich somit weder aus den § 1 StrReinG NRW und § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NRW noch aus § 9 Abs. 3 StrWG NRW, aus dem im Übrigen auch keine Amtspflicht i.S.d. § 839 BGB gegenüber Straßenbenutzern abzuleiten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1990 – III ZR 217/89, juris, Rn 9, VG Aachen zfs 2011, 238, 239).

Den Amtspflichten i.S.d. § 839 BGB, die Gemeindestraßen ordnungsgemäß zu reinigen und ihre Verkehrssicherheit zu gewährleisten, steht kein subjektiv-öffentliches Recht der Straßenbenutzer auf Erfüllung der Amtspflichten gegenüber. Dementsprechend kommt im Schadensfall zwar ein Amtshaftungsanspruch des Geschädigten aus § 839 BGB gegenüber dem jeweils verpflichteten Amtsträger in Betracht. Ein einklagbarer Anspruch der Straßenbenutzer auf ordnungsgemäße Erfüllung des Winterdienstes durch die zuständige Behörde besteht demgegenüber nicht. Vielmehr sollen die gesetzlichen Regelungen des Winterdienstes in NRW lediglich objektiv-rechtlich im Interesse der Allgemeinheit die gefahrfreie Benutzung der öffentlichen Straßen zum öffentlichen Verkehr ermöglichen und die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gewährleisten (VG Aachen zfs 2011, 238 unter Hinweis auf VG Karlsruhe, Urt. v. 27.6.1997 – 9 K 397/97, juris, Orientierungssätze 1 bis 3; zustimmend: Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 4. Aufl., Rn 4, S. 42; Bauer in Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 41, Rn 39, S. 1385).

Unter dem Aspekt der Gefahrenbeseitigung kann allerdings ein Rechtsanspruch des Bürgers auf Tätigwerden gem. § 1 StrReinG NRW bestehen, wenn das der Gemeinde eingeräumte ordnungsrechtliche Entschließungsermessen auf Null reduziert ist, weil durch jede andere Entscheidung als ein Tätigwerden der Gemeinde Grundrechte des Betroffenen konkret gefährdet sind. Die bloße Möglichkeit, dass solche Gefahren eintreten könnten, begründet jedoch keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Gemeinde (VG Aachen zfs 2011, 238 unter Hinweis auf vgl. VG Karlsruhe, a.a.O., Rn 20 und 24).

Zu der aktuellen Entwicklung im Recht der Straßenverkehrssicherungspflicht siehe Herber, NZV 2011, 161; s.a. Räum- und Streupflicht und ihre Rechtsfolgen, Klein/Glas, zfs 2014, 424; Döll, Aktuelle Rspr. zu winterlichen Räum- u. Streupflichten, DAR 2014, 110; Itzel, Haftung von Land und Kommunen nach Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, LKRZ 2013, 456. Speziell zur Verkehrssicherungspflicht und Haftung bei Schlaglöchern siehe Rebler, DAR 2013, 129, Scheidler, LKRZ 2013, 273. Zum Glatteisunfall eines Fußgängers u. zur Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt vgl. BGH zfs 2013, 556.

Direktor des Landesverwaltungsamtes des Saarlandes a.D. Klaus-Ludwig Haus

zfs 10/2014, S. 597 - 600

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