[19] "… Das BG hat dem aktivlegitimierten Kl. (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG) rechtsfehlerfrei einen Anspruch aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Ziff. I. 8 der Abwicklungsrichtlinien, in der Ankaufsgarantie und in der Vereinbarung zum Restwertunterstützungsprogramm versagt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Bestimmungen in Ziff. I. 8 Abs. 1 der Abwicklungsrichtlinien und in der Ankaufsgarantie seien schon nach § 307 Abs. 1 S. BGB unwirksam. …"

Sämtliche angegriffenen Bestimmungen sind gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ausgerichteten Inhaltskontrolle entzogen.

[20] 1. Der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch setzt gem. § 1 UKIaG voraus, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB handelt und dass diese einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB oder – bei Verwendung zwischen Unternehmern (§ 310 Abs. 1 S. 1, 2 BGB) – einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich dabei auch daraus ergeben, dass die verwendeten Bestimmungen gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen und aus diesem Grunde nichtig sind (BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 – KZR 10/03, GRUR 2005, 62 unter I m.w.N.).

[21] 2. Gemessen daran hat der Kl. keinen Anspruch darauf, dass die Bekl. die Verwendung der Klausel in Ziff. I. 8 der Abwicklungsrichtlinien unterlässt. Es handelt sich hierbei zwar um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Jedoch ist diese – zwischen Unternehmern verwendete (vgl. § 310 Abs. 1 S. 1, 2 BGB) – Bestimmung weder wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) noch wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragshändlers gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB oder nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 101 AEUV, §§ 1, 20 GWB unwirksam. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Klauseln gem. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle entzogen sind.

[25] bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurt. v. 4.2.2009 – VIII ZR 32/08, a.a.O. Rn 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des BG hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurt. v. 9.6.2010 – VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn 11; v. 14.11.2012 – VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn 14; v. 17.4.2013 – VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn 9; jeweils m.w.N.). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurt. v. 3.7.1996 – VIII ZR 221/95, a.a.O. S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 2.7.1987 – III ZR BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).

[26] cc) Ausgehend von dem aufgezeigten Maßstab handelt es sich bei der Klausel in Ziff. I. 8 der Abwicklungsrichtlinien um eine Vertragsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 BGB und nicht um eine bloße Empfehlung oder eine sonstige unverbindliche Vorgabe.

[27] (1) Die von der Bekl. gestellten Abwicklungsrichtlinien dienen bei objektiver und verständiger Betrachtung aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragshändlers dazu, Rechte und Pflichten der Bekl. und der Vertragshändler für das Leasinggeschäft im Allgemeinen festzulegen. Dies folgt schon daraus, dass die dort bestimmten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vor allem in Ziff. I. 3, I. 8) nur aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung und nicht aufgrund einer einseitig von der Bekl. praktizierten unverbindlichen Handhabung begründet werden können (vgl. MüKoBGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn 12). Zum anderen ergibt sich dies aus der mit ihnen erkennbar verfolgten Zielsetzung, ein rechtliches Fundament für die im Einzelnen abzuschließenden Verträge zu schaffen. Ohne ein verbindliches Rahmenwerk fehlte es an einer – im Interesse beider Seiten erforderlichen – verlässlichen rechtlichen Grundlage für die Abwicklung des Leasinggeschäfts.

[28] (2) Hinzu kommt, dass die Bekl. von den Vertragshändlern verlangt hat, die diesen zugesandten Abwicklungsrichtlinien “zum Zeichen Ihrer Kenntnisnahme‘ gegenzuzeichnen und an die Bekl. zurückzusenden. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Aufforderung nicht dahin zu verstehen, dass die Bekl. die Vertragshändler lediglich um eine unverbindliche Bestätigung der Kenntnisnahme gebeten hat. Für den Nachweis einer bloßen Kenntnisnahme hätte es nicht der Übermittlung der gegengezeichneten Abwicklungsrichtlinien an die Bekl. bedurft; hierfür hätte eine bloße Nachricht über den Erhalt der Abwicklungsrichtlinien genügt. Dass die Bekl. ausdrücklich auf einer Gegenzeichnung und auf einer Rücksendung an sie bestanden ha...

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