In einem weiteren Fall hatte der BGH zu beurteilen, ob die Zurechnung ausgeschlossen ist, wenn bei ausreichender Absicherung einer Unfallstelle ein Unfallhelfer durch einen Folgeunfall verletzt wird, welcher sich unabhängig von dem Erstunfall ereignet.[47] Das Berufungsgericht hatte den Zurechnungszusammenhang abgelehnt, weil die Gefahren aus dem Erstunfall bereits beseitigt gewesen seien und die Betriebsgefahr sich nicht ausgewirkt habe.[48] Der BGH befand demgegenüber, dass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang gegeben sei, weil für die Verletzung des Klägers entscheidend sei, dass es erst aufgrund des Zusammentreffens beider Unfallgeschehen zu den Verletzungen gekommen sei. Dies überzeugt und zeigt, dass der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht pauschal mit dem Argument abgelehnt werden kann, die Unfallstelle sei ausreichend abgesichert gewesen. Nur wenn die Wertung im Einzelfall ergibt, dass es praktisch völlig unerheblich ist, ob der Geschädigte in eine abgesicherte Unfallstelle oder ein Stauende fährt, erscheint es vertretbar, den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausnahmsweise zu verneinen.[49]

In der Begründung zweifelhaft ist demgegenüber eine Entscheidung des LG Dortmund:[50] Bei einem Unfall war ein Verkehrsschild beschädigt worden. Wegen dessen fehlender Erkennbarkeit ereignete sich ein Folgeunfall. Das Landgericht verneinte den Zurechnungszusammenhang, weil zu dem Zeitpunkt des Zweitunfalls bereits die Polizei eingetroffen und damit für die Sicherung der Unfallstelle zuständig gewesen sei. Diese Begründung ist deswegen verfehlt, weil der mögliche Übergang der Verkehrssicherungspflicht auf die Polizei eine Frage der Verschuldenshaftung ist, die nichts darüber besagt, ob der Betrieb beendet ist oder fortwirkt.

[47] BGH 5.10.2010, zfs 2011, 17; vgl. auch LG Stuttgart 18.9.2012 SP 2013, 214.
[48] BGH, a.a.O. Rn 5, 24, 25.
[49] BGH 10.2.2004, zfs 2004, 255 Rn 20.
[50] LG Dortmund 22.3.2007, NZV 2007, 571.

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