Versicherungsrecht

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften

Am 29.8.2012 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Er enthält Neuregelungen bei der privaten Krankenversicherung und soll Unzulänglichkeiten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung beseitigen: Privat Krankenversicherte sollen zukünftig bei voraussichtlichen Behandlungskosten von mehr als 2.000 EUR von ihrer Versicherung Auskunft darüber verlangen können, ob die Behandlungskosten übernommen werden. Wird die Auskunft nicht binnen zwei Wochen erteilt, wird zugunsten des Versicherungsnehmers vermutet, dass die Behandlung notwendig ist. Zudem erhält der Versicherungsnehmer ein Einsichtsrecht in die Unterlagen, die der Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeholt hat. Der Wechsel aus Unisex-Tarifen wird eingeschränkt, um Versicherungsgerechtigkeit für alle Versichten zu schaffen. Das Pflichtversicherungsgesetz wird in zwei Punkten geändert: Bei einer Insolvenz des Haftpflichtversicherers soll der dann eintrittspflichtige Entschädigungsfonds – die von der Versicherungswirtschaft getragene Verkehrsopferhilfe e.V. – bis zum Dreifachen der Mindestversicherungssumme haften; bisher haftet sie nur bis zur Mindestversicherungssumme. Der Versicherungsnehmer, der nach einem Unfall und der Insolvenz seines Versicherers existenzbedrohenden Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sein kann, soll dadurch geschützt werden, dass bestimmte Ansprüche gegen ihn auf 2.500 EUR beschränkt werden. Weitere Einzelheiten können der Pressemitteilung des BMJ v. 29.8.2012 entnommen werden (www.bmj.de). Dort kann auch der Gesetzentwurf eingesehen werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 29.8.2012

Kostenrecht

Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 28.8.2012 ferner den Gesetzentwurf für ein 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz beschlossen. Nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2004 sollen nunmehr die Kostenregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit und für Notare modernisiert werden: Die Kostenordnung soll durch ein Gerichts- und Notarkostengesetz und die Justizverwaltungskostenordnung durch das neue Justizverwaltungskostengesetz ersetzt werden. Damit sollen u.a. die Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst und die Transparenz für den Bürger erhöht werden. Die Notargebühren sollen leistungsgerechter ausgestaltet werden. Der Gesetzentwurf kann auf der Homepage des BMJ eingesehen werden.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ v. 29.8.2012

Luftverkehrsrecht

Mitnahme von Fluggästen auf einem Anschlussflug ohne Reisegepäck (BGH, Urt. v. 28.8.2012 – X ZR 128/11)

Mit Urteil vom 28.8.2012 hat der X. Zivilsenat des BGH entschieden, dass Fluggäste auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden müssen, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. Der Kläger hatte einen Flug von München über Amsterdam nach Curaçao (Niederländische Antillen) gebucht und bereits bei der Abfertigung in München die Bordkarte für den Anschlussflug erhalten. Trotz Verspätung des Zubringerflugs traf der Kläger noch rechtzeitig innerhalb der Einstiegszeit am Flugsteig des Anschlussflugs ein. Ihm wurde jedoch die Mitnahme verweigert, weil sein Gepäck noch nicht in das Flugzeug nach Curaçao umgeladen war. Nach Auffassung des Senats kann der Weiterflug nicht verweigert werden, wenn das Fluggepäck nicht mit demselben Flug befördert werden kann. Gemäß Nr. 5.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 v. 11.8.2008 stelle der vom Reisenden unbegleitete Transport von Reisegepäck nur dann ein Sicherheitsrisiko dar, wenn der Reisende darauf Einfluss nehmen konnte. Dies sei nicht der Fall, wenn der Reisende den Anschlussflug noch erreichen konnte, das bereits durchgecheckte Reisegepäck aber nicht mehr.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 28.8.2012 (Nr. 136/2012)

Autor: Karsten Funke

RiLG Karsten Funke, Schweinfurt, derzeit abgeordnet an das Bundesministerium der Justiz in Berlin

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