BGB § 346 § 434

Leitsatz

1. Beim Erwerb eines Neuwagens durch die Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs liegt auch bei Unterzeichnung zweier getrennter Vertragsurkunden ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlungnahme seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor.

2. Bei einem Rücktritt von dem Kaufvertrag über das Neufahrzeug ist der Käufer so zu stellen, als ob er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Das hat zur Folge, dass er lediglich sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug, nicht dagegen den Anrechnungspreis bar zurückgezahlt verlangen kann.

3. Der Verkäufer des Neufahrzeugs ist nicht verpflichtet, Wertersatz in Höhe des Anrechnungspreises des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs zu leisten, wenn das Fahrzeug inzwischen veräußert worden ist. Das begründet keine Unmöglichkeit der Herausgabe, die einen Anspruch auf Wertersatz gem. § 346 Abs. 2 S. 3 BGB begründet. Vielmehr liegt eine den Anspruch auf Wertersatz des Käufers des Neufahrzeugs begründende Unmöglichkeit erst dann vor, wenn der Verkäufer und Rückgewährschuldner dartun und ggf. nachweisen kann, nicht in der Lage zu sein, das in Zahlung gegebene Altfahrzeug zurückerwerben zu können.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Koblenz, Urt. v. 28.6.2012 – 1 O 447/10

Sachverhalt

Der Kl. kaufte ein Kfz von dem Bekl. Einige Tage später schlossen die Parteien einen weiteren Kaufvertrag, in dem der Kl. sein gebrauchtes Kfz an den Bekl. zu einem Preis von ca. 5.000 EUR veräußerte. Auf den Kaufpreis von 21.000 EUR wurde der Kaufpreis für das veräußerte Fahrzeug des Kl. von 5.000 EUR angerechnet. Nachdem Mängel des gekauften Neufahrzeugs auftraten, machte der Kl. unter anderem nach dem von ihm erklärten Rücktritt einen Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen geltend. Diesen Anspruch lehnte das LG ab.

2 Aus den Gründen:

“Ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises für den in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen kommt dem Kl. gegen die Bekl. allerdings unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insb. hat der Kl. keinen solchen Anspruch gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB.

aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die “Inzahlungnahme' eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin – selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH NJW 2008, 2028, 2029; NJW 2003, 505, 506) – nicht zwei grds. selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH NJW 1984, 429, 429 f.; s. auch BGH NJW 2008, 2028, 2029).

Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrages aufgrund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so sind gem. §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB grds. die jeweiligen Leistungen zurück abzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrages ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte (Kaiser, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 346 Rn 4). In den Fällen, in denen der Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rucktritt in bar ausgezahlt wird, sondern vielmehr allein darauf, dass er sein in Zahlung gegebenes Fahrzeug zurückerhält. Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben (OLG Hamm NJW-RR 2009, 1505, 1506 m.w.N.).

Die Parteien haben einen einheitlichen Kaufvertrag im vorgenannten Sinne miteinander geschlossen. Dies folgt zum einen aus dem Sachvortrag des Kl., wonach auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Wert seines an die Bekl. veräußerten Fahrzeugs angerechnet worden ist. Zum anderen ist in dem Kaufvertrag vom 29.7.2009 unter der Überschrift ‘Zahlungsweise’ ausdrücklich festgehalten, ‘Ankauf RR EZ: 10/99 km 162.000 3. Hand unfallfrei 5000,– EUR’. Die Parteien haben insofern bereits in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag vom 29.7.2009 den im (nachfolgend) gesondert abgeschlossenen Kaufvertrag vom 3.3.2009 (Anlage K 2 der Akte) vereinbarten Kaufpreis für das Fahrzeug des Bekl. auf den Kaufpreis des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur Anrechnung gebracht.

bb) Dem Kl. kommt gegen die Bekl. auch nicht (ausnahmsweise) ein Anspruch auf Rückzahlung des Anrechnungspreises an Stelle des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs unter dem Gesichtspunkt des § 346 Abs. 2 S. 3 BGB zu.

Nach dieser Vorschrift hat der Rückgewährschuldner, hier also die Bekl., an Stelle der von dem Rückgewährgläubiger (hier: von dem Kl.) erhaltenen Leistung Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gege...

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