BGB § 823 Abs. 1; KfzPflVV § 5 Abs. 1 Nr. 2; PflVG § 1; StVG § 7 § 18 Abs. 1; StVO § 29 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1

Leitsatz

1. Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist.

2. Die auf 5.000 EUR begrenzte Leistungsfreiheit des VR nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.

(Leitsatz des Einsenders)

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.2.2012 – 9 U 97/11

Sachverhalt

Der Kl. macht die Verurteilung des Bekl. zur Leistung von Schadensersatz wegen eines Unfalls bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf der B 33 geltend. Der Kl. fuhr mit seinem zu Rennzwecken umgebauten VW Golf auf der linken, der Bekl. zu 1) mit dem bei der Bekl. zu 3) haftpflichtversicherten Porsche Carrera seines Vaters, des Bekl. zu 3) auf der rechten Spur der autobahnähnlich ausgebauten Bundesstraße zunächst mit rund 80 km/h nebeneinander her. Auf ein Handzeichen beschleunigten beide ihre Fahrzeuge, um festzustellen, welches den "besseren Antritt" habe. Wie bei drei weiteren zuvor durchgeführten Rennen lag der VW Golf zunächst in Front. Nach der folgenden Ausfahrt schloss der Porsche auf. Er näherte sich einem mit rund 116 km/h auf der rechten Spur vor ihm fahrenden Opel Astra. In diesem Bereich verfügte die Bundesstraße nicht über einen Standstreifen. Als sich der Porsche auf gleicher Höhe mit dem VW Golf befand und beide Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h erreicht hatten, wechselte der Bekl. zu 1) auf die linke Spur, um den Opel Astra zu überholen. Dabei lenkte er den Porsche zwischen die beiden anderen Fahrzeuge und verringerte den Abstand zu dem VW Golf auf rund 30 cm. Der Kl. steuerte daraufhin nach links, um einen Zusammenstoß der Fahrzeuge zu vermeiden und geriet hierbei auf den Grünstreifen. Beim Versuch, auf die Fahrbahn zurück zu lenken, verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug. Der VW Golf überschlug sich und prallte gegen die rechte Böschung, wobei der Kl. und sein Beifahrer, die beide nicht angegurtet waren, aus dem anschließend vollständig ausgebrannten Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer wurde dabei so schwer verletzt, dass er noch am gleichen Abend verstarb. Der Kl. zog sich Frakturen und Prellungen, einen Pnemothorax, eine Nierenkontusion sowie Schürf-, Riss- und Platzwunden zu. Sein Fahrzeug wurde irreparabel zerstört.

Mit der Klage hat der Kl. unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 25 % ein Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 12.500 EUR und den Ersatz materieller Schäden von ca. 24.000 EUR verfolgt. Das LG hat unter Ansetzung einer Mithaftungsquote von 40 % dem Kl. ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR sowie dem Ersatz materieller Schäden von 11.712,64 EUR zugesprochen, wobei der Verkehrswert des VW Golf auf der Grundlage eines einholten Gutachtens auf 18.000 EUR geschätzt worden ist.

Mit der Berufung hat der Kl. sich gegen die angenommene Haftungsquote gewandt und die geforderte Schmerzensgeldsumme weiter verfolgt. Dabei sei unberücksichtigt geblieben, dass der Bekl. den Unfall im Wesentlichen verursacht habe. Fehlerhaft sei auch die Ermittlung des Wertes des bei dem Unfall zerstörten VW Golfs erfolgt. Maßgeblich sei der individuelle Gebrauchs- und Wiederherstellungswert des mit handelsüblichen Teilen umgebauten Serienfahrzeugs, das kein Unikat darstelle, sondern reproduzierbar sei. Die fiktiven Wiederherstellungskosten seien auch nicht auf 130 % des Verkehrswertes beschränkt.

Die Bekl. haben die Auffassung vertreten, dass ihre Haftung wegen der bewussten Selbstgefährdung des Kl. ausgeschlossen sei. Das LG habe auch das erhebliche Mitverschulden des Kl. bei der Haftungsverteilung nicht hinreichend berücksichtigt. Weiterhin sei die Verletzung der Anschnallpflicht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, der Verkehrswert des VW sei zu hoch angesetzt und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei unberücksichtigt geblieben, dass der Kl. die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt habe. Dementsprechend haben die Bekl. im Wege der Berufung die Abänderung des angefochtenen Urt. und Abweisung der Klage beantragt. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg, die des Bekl. nur in geringem Umfang.

2 Aus den Gründen:

“Das LG hat dem Kl. 124,98 EUR zuviel zugesprochen. Im Übrigen hat es der Klage zu Recht stattgegeben. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kl. nicht zu.

1. Das LG hat zutreffend erkannt, dass die Bekl. dem Grunde nach gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG als Gesamtschuldner für die materiellen und immateriellen Schäden des Kl. haften.

a) Der Bekl. Ziff. 1 hat den Unfall des Kl. schuldhaft verursacht, indem er – entgegen §§ 5 Abs. 4 S. 1, 7 Abs. 5 S. 1 StVO und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 7 StVO a.F. – mit weit überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Spur wechselte und den seit...

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