Der Kläger stellte sein Fahrzeug am Freitag, den 14.9.2012, gegen 18 Uhr in der A-Straße ab. Er war allein. Als er am nächsten Morgen um 8.45 Uhr zurückkam, fand er das Fahrzeug nicht wieder auf. Zeugen für das Abstellen und den Diebstahl des Fahrzeugs gibt es nicht. Daher wird zum äußeren Bild der Entwendung des klägerischen Fahrzeugs Beweis angeboten durch Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO.

Erläuterung:

In der Teilkaskoversicherung sind Schäden durch Entwendung des Fahrzeugs nach Ziff. A.2.2.2 der AKB 2008 versichert. Zur Entwendung gehört nach dem Wortklaut der AKB insbesondere der Diebstahl und Raub. Üblicherweise stehen in den Diebstahlsfällen Zeugen für die eigentliche Tat nicht zur Verfügung. Wenn der Versicherungsnehmer darüber hinaus auch keine Zeugen benennen kann, die das Abstellen und Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs beobachtet haben, gerät er in Beweisnot. Um ihm zu helfen, hat die Rechtsprechung Beweiserleichterungen entwickelt (BGHZ 123, 217, 220). Es genügt zunächst, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Diebstahls darlegt und beweist. Dieser Minimalsachverhalt beinhaltet die Angabe, das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einen bestimmte Ort abgestellt und dort nicht wieder aufgefunden zu haben (Stiefel/Maier/Stadler, AKB 2.2 Rn 89). Der Versicherer wird regelmäßig diesen Sachverhalt zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Ohne Zeugen kann der Versicherungsnehmer diesen Beweis nur durch seine informatorische Anhörung erbringen, wobei die Durchführung der Anhörung für das Gericht zwingend geboten ist. Dies gilt allerdings nur so lange, wie die Redlichkeitsvermutung für den Versicherungsnehmer spricht. Erschüttert der Versicherer diese Vermutung, in dem Tatsachen dargelegt werden, die für eine Vortäuschung des Versicherungsfalls sprechen, muss der Versicherungsnehmer wieder den Vollbeweis des Diebstahls führen.

Hat der Versicherungsnehmer jedoch Zeugen zum Abstellen und/oder Nichtwiederauffinden des Fahrzeugs zur Verfügung, sind diese vom Gericht zu vernehmen (BGH, Beschl. v. 10.11.2010 – IV ZR 122/09). Eine Anhörung des Versicherungsnehmers kommt dann allenfalls ergänzend in Betracht, wobei durch die vorangegangene Zeugenvernehmung die Voraussetzungen des § 448 ZPO für eine Parteivernehmung des Klägers vorliegen können. Verschweigt der Versicherungsnehmer das Vorhandensein von Zeugen, kann er sich nicht auf die Beweiserleichterungen berufen. Die Zeugen muss er auch dann benennen, wenn er befürch tet, diese werden die Unwahrheit sagen (OLG Hamm r+s 1997, 491). Die Beweiserleichterungen greifen jedoch nur für den Versicherungsfall des Diebstahls. Versuche, diese auch auf andere Versicherungsfälle in der Teilkaskoversicherung auszuweiten, sind regelmäßig zum Scheitern verurteilt. Dies gilt auch für die anderen Entwendungstatbestände des Raubs und der Unterschlagung, da im ersten Fall der Versicherungsnehmer Angaben zur Tat und zum Täter machen kann, im zweiten Fall denjenigen benennen kann, dem er das Fahrzeug überlassen hat. Die Darlegung eines Minimalsachverhalts ist in diesen Fällen nicht ausreichend, jedoch ist in Ermangelung von Zeugen auch in diesen Fällen die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers geboten.

Autor: Christian Funk

RA Christian Funk, FA für Versicherungsrecht und

FA für Verkehrsrecht, Saarbrücken

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