Die im Jahre 1939 geborene Kl. verlangt von dem Bekl. materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

Die Kl. stürzte am Vormittag des 24.9.2009 auf einem von ihr seit etlichen Jahren benutzten Überweg des Mittelstreifens der N-Straße an der Kreuzung zur A-Straße in Berlin-P. Dieser vor dem 3.10.1990 angelegte Weg bestand am Tage des Sturzes wie schon in den Jahren zuvor aus stark verwitterten und keine ebene Fläche mehr aufweisenden Betonplatten. Die letzte turnusmäßige Begehung durch einen Mitarbeiter des Bezirksamts des Bekl. hatte am 4.9.2009 stattgefunden. Am Unfalltag blieb die Kl., die festes Schuhwerk trug, mit einem Fuß in einem etwa 2 bis 2,5 cm tiefen Loch hängen und fiel zu Boden, wobei sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Arm- und Brustbereich sowie eine Verstauchung des rechten Handgelenks zuzog.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils der Kl. von 10 % – stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hat keinen Erfolg gehabt. Hiergegen richtet sich die vom KG zugelassene Revision des Bekl.

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