[4] “Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

[5] I. Nach Auffassung des BG ist das schädigende Ereignis Folge einer von dem Bekl. zu vertretenden Verletzung der im Land Berlin hoheitlich ausgestalteten Straßenverkehrssicherungspflicht. Der streitgegenständliche Überweg habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder insg. in einem desolaten Zustand befunden, der unstreitig so auch bereits seit Jahren bestanden habe. Der Bekl. könne sich nicht darauf berufen, seine jahrelange Untätigkeit stelle deshalb keine Pflichtverletzung dar, weil die Gefahrenlage so gravierend sei, dass diese von einem durchschnittlich sorgfältigen Fußgänger bereits bei flüchtigem Hinsehen ohne weiteres bemerkt werden könne. Jedenfalls für den vorliegenden Fall sei eine solche Auffassung zum Unterhalt öffentlicher Wege nicht vertretbar. Die Oberfläche der Betonplatten des Überwegs sei rissig und an verschiedenen Stellen aufgebrochen gewesen und habe diverse Vertiefungen bis zu 3,2 cm aufgewiesen. Der insg. desolate Zustand des Gehwegs habe in seiner Gesamtheit eine Stolper- und Sturzgefahr dargestellt, die bei der von einem Fußgänger zu erwartenden Sorgfalt zwar erkennbar, jedoch bei der Benutzung nicht mehr sicher zu beherrschen gewesen sei. Völlig zutreffend habe das LG daher festgestellt, dass es lediglich eine Frage der Zeit gewesen sei, bis ein Fußgänger auch bei noch so großer Vorsicht zu Schaden komme. Hierbei könne offen bleiben, ob ein einzelner – für sich genommen aber gefahrträchtiger – Gehwegschaden dann hinzunehmen sei, wenn er mit einem Blick gut erkennbar und insoweit beherrschbar sei, als der Fußgänger ihm einfach ausweichen könne. Denn um eine solche Fallgestaltung handele es sich hier nicht; vielmehr sei der gesamte Überweg schadhaft und ein Ausweichen auf einen schadlosen Bereich unmöglich gewesen. In diesem Zusammenhang könne sich der Bekl. auch nicht darauf berufen, dass die Kl. von der Benutzung des Wegs gänzlich hätte absehen können. Er habe den Verkehr eröffnet, den ihm bekannten Zustand aber nicht zum Anlass genommen, den Weg zu sperren, so dass er der Kl. nunmehr nicht entgegenhalten könne, sie hätte den Weg nicht benutzen dürfen. Im Übrigen gehe es bei dem Weg um einen übergeordneten Verkehrsbereich. Wie der Bekl. selbst vorgetragen habe, handele es sich bei der Umgebung der N-Straße um ein Wohngebiet mit überwiegend älteren Bewohnern, denen durch den Überweg die Möglichkeit des Überquerens der Straße zum Zwecke der Aufsuchung eines Einkaufcenters eröffnet worden sei. Auch dies hätte der Bekl. zum Anlass nehmen müssen, den Weg instand zu halten und ihn nicht über Jahre in einem gefährlichen Zustand zu belassen. Insoweit hätte der Bekl. auch berücksichtigen müssen, dass in ihrer Bewegungs-, Seh- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkte und daher bezüglich der hier streitgegenständlichen Gefahr besonders anfällige ältere Menschen den Weg benutzten. Auch seien die einzelnen Vertiefungen in der Betonoberfläche nicht so scharf umrissen, dass sie sich optisch derartig voneinander abheben würden, als dass der aufmerksame Fußgänger zwingend Einzelheiten des Gehwegprofils ohne weiteres in ihrer konkreten Ausgestaltung zu erkennen vermöge. Hinzu komme, dass sich der schadhafte Gehweg in einem Bereich befinde, bei dem damit gerechnet werden müsse, dass sich der sorgfältige Fußgänger bereits im besonderen Maß auf den Straßenverkehr und nicht so sehr auf die Beschaffenheit des Bodens konzentriere, bei der Nutzung des auf dem Mittelstreifen angelegten Überwegs mithin seinen Blick im Wesentlichen bereits auf den Fahrzeugverkehr der sogleich zu querenden zweiten Fahrbahn der N-Straße richte. Ohne Erfolg berufe sich der Bekl. darauf, es sei vorgesehen gewesen, die Grunderneuerung des Überwegs zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen. Zwar erfolge der Unterhalt öffentlicher Straßen gem. § 7 Abs. 2 S. 2 des Berliner Straßengesetzes im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Trägers der Straßenbaulast. Dass dem Bekl. eine Instandsetzung der desolaten Unfallstelle jedoch aus Gründen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit über Jahre unmöglich gewesen sei, werde nicht einmal ansatzweise dargelegt; hierzu fehle jedweder Vortrag. Von daher könne offen bleiben, ob die Beschränktheit öffentlicher Mittel ein – wenn auch nur zeitweiliges – völliges Untätigsein rechtfertigen würde. Ein weitergehendes Mitverschulden der Kl. als vom LG angenommen sei nicht ersichtlich. Hierfür reiche allein der Umstand, dass ihr die Schadhaftigkeit des Wegs bekannt gewesen sei, nicht aus. Sie habe diesen zur Erreichung des Einkaufszentrums benutzen dürfen; es sei allein Sache des Bekl. gewesen, für Abhilfe zu sorgen, was er aber bewusst über viele Jahre und daher gröblich unterlassen habe.

[9] a) Zu Unrecht beruft sich der Bekl. darauf, dass eine Pflichtverletzung angesichts der Erkennbarkeit der Gefahrenlage ausscheide.

[10] aa) Zum einen kommt es hierauf nach der konkreten landesrechtlichen Regelung nicht an. Hierbei kann dahinstehen, ob es ei...

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