“Die Bekl. mieteten im Jahre 1999 von der Kl. eine preisgebundene Wohnung in B. Nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen erhöhte die Kl. die Miete mit Schreiben v. 27.7.2001. Die Bekl. widersprachen der Mieterhöhung und zahlten die Erhöhungsbeträge in der Folgezeit nicht. Mit Schreiben v. 28.6.2005 kündigte die Kl. das Mietverhältnis wegen eines zwischenzeitlich aufgelaufenen Mietrückstandes von 4.414,98 EUR fristlos. Zur Zahlung dieses Betrages sind die Bekl. mittlerweile durch Urteil des AG Bonn v. 12.4.2007 rechtskräftig verurteilt worden. Eine im Anschluss an die Kündigung erhobene Räumungsklage nahm die Kl. dagegen zurück, nachdem das von ihr angerufene AG darauf hingewiesen hatte, dass bei fehlender Zustimmung zur Mieterhöhung die erhöhte Miete erst ab Rechtskraft eines dahin gehend stattgebenden Urteils geschuldet sei und im Übrigen Zweifel am Verschulden der Bekl. bestünden. Mit Beschl. v. 3.11.2005 sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO der Kl. auferlegt worden. Die den Bekl. zu erstattenden Kosten sind durch bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss v. 10.11.2005 auf 856,54 EUR nebst Zinsen festgesetzt worden.

Das AG hat die auf Rückerstattung des festgesetzten Betrages nebst 7,66 EUR Zinsen, auf Erstattung der der Kl. im Räumungsrechtsstreit entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten von 532,90 EUR sowie von 186,24 EUR Rechtsanwaltskosten aus Anlass einer dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangenen anwaltlichen Zahlungsaufforderung v. 25.4.2007 gerichtete Klage abgewiesen. Das BG hat unter teilweiser Abänderung dieses Urteils und Zurückweisung der weiter gehenden Berufung der Kl. die Bekl. zur Zahlung von 532,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

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