StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV Anlage 4; StPO § 81a, OWiG § 46 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5

1. Bei harten Drogen genügt bereits der einmalige Konsum, um im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuschließen. Dies entspricht der ständigen Rspr. des Niedersächsischen OVG (Beschl. v. 11.8.2009 – 12 ME 156/09 – zfs 2009, 597 und Beschl. v. 23.4.2009 –12 ME 4/09), an der das Gericht wegen der besonderen Gefährlichkeit der betroffenen Betäubungsmittel festhält. Es ist insoweit auch weder der Nachweis einer Drogenabhängigkeit, noch eines regelmäßigen Konsums oder auch nur des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs bei gelegentlichem Konsum erforderlich.

2. Es ist im ordnungsrechtlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren schon dem Grunde nach zweifelhaft, ob in Straf- und/oder Ordnungswidrigkeitenverfahren möglicherweise rechtswidrig gewonnene Erkenntnisse überhaupt einem Verwertungsverbot unterliegen können, sofern sie für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen relevant und der Behörde zur Kenntnis gelangt sind. Es spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass solche Erkenntnisse im Interesse der Verkehrssicherheit von der Fahrerlaubnisbehörde ebenso berücksichtigt werden dürfen, wie etwa Erkenntnisse aus einem rechtswidrig angeordneten Eignungsgutachten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 14.8.2008 – 12 ME 183/08 – m.w.N.). Jedenfalls kann ein gesetzlich nicht geregeltes Beweisverwertungsverbot nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung der Schwere des Eingriffs, des Verfolgungsinteresses und des gefährdeten Rechtsguts dann anzunehmen sein, wenn die angegriffene Maßnahme auf einer objektiv willkürlichen oder grob fehlerhaften Einschätzung des anordnenden Polizeibeamten beruht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Hannover, Beschl. v. 9.8.2010 – 9 B 2935/10 – rechtskräftig

Aus den Gründen:

“Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat diese vielmehr gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich und bezogen auf den konkreten Fall im Kern damit begründet, dass der Konsum sog. harter Drogen wie Kokain schnell zu einer Abhängigkeit führe und daher mit weiteren Fahrten unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr zu rechnen sei. Der Drogenkonsum führe zu massiven Leistungseinschränkungen, so dass der Antragsteller bei einer weiteren Teilnahme schwere Unfälle verursachen könne. Jedes weitere Belassen der Fahrerlaubnis gefährde daher Leib, Leben und Sachwerte des Antragstellers oder anderer Verkehrsteilnehmer. Diese Begründung genügt. Denn bei Verwaltungsakten, die der Gefahrenabwehr dienen, kann die Dringlichkeit der Vollziehbarkeit angenommen werden, wenn wie hier die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr schon vor einer gerichtlichen Entscheidung über den Verwaltungsakt realisiert.

Auch die bei der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Ermessensentscheidung geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiegt sein privates Interesse, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens weiter am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Dabei waren auch die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage in den Blick zu nehmen. Je geringer diese nämlich sind, umso höher müssen die erfolgsunabhängigen Interessen des Antragstellers zu veranschlagen sein, um eine Aussetzung gleichwohl zu rechtfertigen. Auch wenn das Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr nicht gering wiegt, vermag es dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die in der Hauptsache erhobene Klage nach dem bekannten Sachverhalt voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines vermutlich erfolglos bleibenden Rechtsbehelfs ist aber geringer einzustufen als das öffentliche Interesse am Vollzug des voraussichtlich rechtmäßigen Entziehungsbescheids, zumal die bei den übrigen Verkehrsteilnehmern potenziell betroffenen Rechtsgüter ‘Leib und Leben’ überragende Bedeutung haben. Aus diesem Grund überwiegt selbst bei Außerachtlassung der geringen Erfolgsaussichten der Klage das Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen zu dürfen.

Die geringen Erfolgsaussichten der Klage ergeben sich daraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach den § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV, auf die der Antragsgegner den angefochtenen Bescheid vom 8.6.2010 zutreffend stützt, die Fahrerlaubnis entziehen muss, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließender Mangel nach der A...

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