Der am 7.6.1967 geborene Kläger macht gegen den Beklagten zu 1) als Inhaber und die Beklagte zu 2) als vor Ort tätige Geschäftsführerin einer Freizeitanlage materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit einem Unfall vom 2.10.2004 geltend, den er bei der Benutzung einer Trampolinanlage erlitten hat.

Am Unfalltag besuchte der Kläger mit seiner Familie und einer Geburtstagsgesellschaft die Freizeitanlage, zu der ein "Indoor-Spielplatz" mit einer Trampolinanlage gehört, auf welcher mehrere Personen gleichzeitig auf verschiedenen Trampolinfeldern, zwischen denen Schaumstoffmatten liegen, springen können.

An der Anlage befinden sich Hinweisschilder, die u.a. folgende "Wichtige Hinweise" enthalten:

"A) Um Verletzungen zu verhindern, nicht mit den Ellenbogen abstützen und keine Kopfsprünge machen."

B) Beim Springen darauf achten, dass sich die Zunge nicht zwischen den Zähnen befindet.

C) Bevor man Saltos ausführt, sollte man sich zuerst mit dem Trampolin vertraut machen.

D) Beim Ausführen von Saltos sollte man die Beine möglichst gestreckt halten, um einen Rückschlag (Knie ins Gesicht) beim Aufprall zu vermeiden.

E) Keine Übungen durchführen, wenn man sich nicht sicher fühlt.

F) Die Anlage kann von Kindern ab vier Jahren und von Erwachsenen benutzt werden. … “

Der Kläger benutzte die Trampolinanlage und landete bei dem Versuch eines Salto vorwärts nicht auf den Beinen, sondern auf dem Rücken. Bei dem Aufprall brach er sich das Genick und ist seitdem querschnittgelähmt.

Das LG hat mit einem Grund- und Teilurteil die Zahlungsklage des Klägers unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Unfallschäden zu 50 % – vorbehaltlich eines Rechtsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte – zu ersetzen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen aller Parteien hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen sie ihre Anträge weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

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