Zu Recht und mit weitgehend überzeugender Begründung hat das LG Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche des Kl. gegen die Bekl. verneint und aus diesem Grunde die Klage vollständig abgewiesen. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung letztlich nicht durchdringen.

a) Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass der im Berufungsrechtszug weiterverfolgten Feststellungsklage nicht das rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO abgesprochen werden kann. Denn der Kl. hat den geltend gemachten "Handwerkerschaden" teilweise auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen beziffert und insofern lediglich Nettobeträge eingeklagt. Da die Mehrwertsteuer entsprechend § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur zu erstatten ist, wenn sie bei dem Geschädigten tatsächlich angefallen ist, ist ihm die Erhebung einer vorrangigen Leistungsklage weder möglich noch zumutbar. Es besteht diesbezüglich also ein rechtliches Interesse des Kl. an der Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht, auch unter dem Gesichtspunkt der Hemmung der Verjährung.

b) In prozessualer Hinsicht ist sodann klarzustellen, dass die in erster Instanz nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 16.8.2021 erklärte subjektive Klageerweiterung wirkungslos geblieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 296a Rn 2a). Die geänderten Klageanträge sind nicht in mündlicher Verhandlung gestellt worden (§§ 137 Abs. 1, 261 Abs. 2, 297 ZPO) und finden sich auch nicht in der Berufungsbegründung.

c) Zutreffend hat die Vorinstanz einen Primäranspruch des Kl. aus § 1 Satz 1 VVG, Ziffer 12.1.2 HRB, Ziffer 12.1.2 WGB verneint.

aa) Unstreitig ist am 17.7.2017 ein Versicherungsfall eingetreten. Der in der Küche des vertragsgegenständlichen Anwesens entstandene Leitungswasserschaden gehört sowohl in der Hausratversicherung (Ziffer. 1.1.4 und Ziffer 4. HRB) als auch in der Wohngebäudeversicherung (Ziffer 1.1.3 und Ziffer 3. WGB) zu den versicherten Gefahren. Demgemäß hatte die Bekl. hinsichtlich der durch den Wasseraustritt beschädigten Hausratsgegenstände die notwendigen Reparaturkosten und hinsichtlich der zerstörten Gegenstände den Neuwert abzgl. Restwert zu erstatten. Entsprechendes gilt für die beschädigten Gebäudebestandteile.

bb) Über die vorgerichtlich geleisteten Zahlungen hinaus besteht kein weiterer Anspruch des Kl. auf die Versicherungsleistung. Denn der Kl. hat – wie das LG zu Recht ausgeführt hat – die einzelnen Erstattungspositionen nicht im erforderlichen Maße dargelegt.

(1) Soweit die Küchenmöbel beschädigt worden sind, hat die Bekl. Reparaturkosten in Höhe von 1.600 EUR entschädigt. Mit der Klage werden Neuwertkosten in Höhe von 10.900 EUR abzgl. des vorbenannten Betrages verlangt. Es ist aber schon nicht ersichtlich, dass die Küchenmöbel durch den Versicherungsfall zerstört worden sind. Der Kl. behauptet diesbezüglich, dass Mitarbeiter der S die Küchenmöbel nicht eingelagert, sondern "einfach entsorgt" hätten. Dies stellt – als wahr unterstellt – aber als solches keinen Versicherungsfall dar. Ein Verschulden der S und deren Mitarbeiter sind der Bekl. im Übrigen auch nicht zuzurechnen, wie noch zu zeigen sein wird.

Eine Neuwertentschädigung kommt darüber hinaus zwar auch bei abhanden gekommenen Hausratsgegenständen in Betracht (Ziffer 12.1.1 HRB). Nach dem für einen durchschnittlichen VN erkennbaren Sinnzusammenhang betrifft letzteres jedoch den Versicherungsfall "Diebstahl". Um die Verwirklichung einer typischen Leitungswassergefahr handelt es sich bei der behaupteten "Entsorgung" hingegen nicht.

Schließlich fehlte es an Sachvortrag des Kl. zu Art und Güte der bislang vorhandenen Kücheneinrichtung. Der … behauptete Entschädigungsbetrag ist damit einer Plausibilitätskontrolle entzogen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung, dass die zuvor eingebaute Küche einen Wert von 9.000 EUR gehabt habe. Auffällig ist in diesem Kontext im Übrigen, dass der Kl. den Kaufvertrag zum Neuerwerb einer Kücheneinrichtung bereits am 19.8.2017 abschloss, noch ehe die Bekl. die Streithelferin zu 1) am 30.8.2017 beauftragte und sich diese wiederum am 14.9.2017 mit einem Angebot an den Kl. wandte.

(2) Hinsichtlich der Eckbank macht der Kl. einen Restbetrag von 2.283 EUR geltend, ohne dass dies nach Grund und Höhe auch nur ansatzweise erläutert worden ist. Unstreitig ist lediglich, dass die Eckbank eingelagert worden ist. Bei dieser Sachlage liefen die Beweisangebote (Zeugin L, Sachverständigengutachten) auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus, dem folglich nicht nachzugehen war.

Vergleichbar liegen die Dinge, soweit der Kl. weitere 1.000 EUR für "Fliesen/Malerarbeiten" verlangt. Hier fehlt es im Übrigen ebenso an Beweisantritt wie für die Position "Hotelkosten/Nutzungsentgang" und für weitere 30 Stunden Arbeitsleistung des Kl..

(3) Aus § 287 ZPO folgt im Streitfall nichts anderes. Diese Vorschrift erlaubt dem Tatrichter zwar eine Schätzung der Höhe des Schadens. Er entbindet den Geschädigten aber nicht von einem Mindestmaß an Darlegung. Fehlt es seinem Vortrag ...

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