Das OLG Zweibrücken hat die Frage, ob in der Verweigerung der Einsichtnahme in dritte Verkehrsteilnehmer betreffende Daten ("gesamte Messreihe") auch dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liegt, "wenn eine Relevanz der betreffenden Daten für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des verfahrensgegenständlichen Messvorgangs und damit für die Verteidigung des Betroffenen nicht erkennbar ist", dem BGH zur Entscheidung vorgelegt (Divergenzvorlage, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG). Die Begründung folgt dabei weitgehend derjenigen des BayObLG (s.o. zu 1.). Das OLG ist der Meinung, der Betroffene habe die "(mögliche) Relevanz der daraus erwarteten Erkenntnisse im Hinblick auf den Tatvorwurf" zu "erläutern", wenn diese Relevanz "nicht oder nicht ohne weiteres ersichtlich" sei. Das "Tatgericht" habe die mögliche Relevanz für die Verteidigung "eigenständig und ggfs. unter Rückgriff [auf] sachverständige Äußerungen oder ggf. eine Stellungnahme der PTB zu beurteilen." Auf dieser Grundlage nimmt das OLG Zweibrücken sodann (wie das BayObLG) Bezug auf eine Stellungnahme der PTB vom 30.3.2020, wonach aus der Betrachtung der "gesamten Messreihe … kein relevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten" sei. Die Verfahrensrüge des Betroffenen sei daher nach Auffassung des Senats unbegründet.

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