Hinweis

Der Vernehmung des von der Klägerpartei benannten Zeugen Z wird beklagtenseits widersprochen. Denn dieser hat als Beifahrer das streitgegenständliche Telefonat über die Frei- und Lautsprecheranlage im Auto des Klägers nicht zufällig mitgehört. Vielmehr hat der Kläger den Beklagten selbst aktiv angerufen in Kenntnis, dass Z als Beifahrer zuhört und gleichwohl den Beklagten auf diesen Umstand nicht hingewiesen (vgl. LG Saarbrücken Urt. v. 14.8.2015 – 10 S 174/14 = NJW-RR 2016, 308).

 

Erläuterung:

Im Strafrecht sind unzulässig erlangte Beweismittel grundsätzlich weder unmittelbar noch mittelbar verwertbar, § 136a Abs. 3 StPO. Das heißt, dass auch jemand, der etwa einer unzulässigen Vernehmungsmethode beigewohnt hat, nicht später als Zeuge über das Aussageverhalten des Vernommenen befragt werden darf.

In der Zivilprozessordnung findet sich eine gleichartige Vorschrift nicht. Hier kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere ob das rechtliche Gehör des Art. 103 GG für denjenigen, der das illegale Beweismittel verwertet wissen will, höher wiegt, als eventuelle Persönlichkeitsverletzungen der anderen Partei. Wenn wie im vorliegenden Fall der Angerufene bei einer streitigen Auseinandersetzung über Vorschäden an einem an den Anrufer verkauften Gebrauchtwagen dem Anrufer gegenüber zugibt, von solchen Vorschäden gewusst zu haben, dann muss aufgrund der Vertraulichkeit des Wortes mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Angerufenen eine Abwägung erfolgen. Das LG Saarbrücken traf die Abwägung hier zu Lasten des Klägers. Dieser hatte sich ferner darauf berufen, dass der Beifahrer das Telefonat ja nur "zufällig" mitgehört habe und wusste eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auf seiner Seite (BAG Urt. v. 23.4.2009 – 6 AZR 189/08 (NJW 2010, 104). Doch hier zeigt sich, wie wichtig es ist, Entscheidungen nicht nur im Leitsatz zu lesen. Denn dort hatte der Angerufene und nicht der Anrufer einen zufälligen Mithörer, der wiederum das Gespräch über den Schall des Mobiltelefons mithören konnte, obgleich dieses nicht extra auf Mithören gestellt war. Das Mithören war dem Angerufenen deshalb in diesem Fall auch nicht bewusst.

Gleichwohl zeigt sich, dass im Zivilprozess die zulässige Verwertbarkeit von nicht legal zustande gekommenen Beweismitteln oft einem Würfelspiel gleicht und zum Erfolg nur eine sehr detaillierte Herausarbeitung des Sachverhaltes führen kann.

In jedem Fall ist es aber absolut notwendig, dass derjenige, der eine Verwertung eines unzulässig beschafften Beweismittels verhindern will, dem widersprechen muss, sonst droht rügeloses Einlassen, § 295 ZPO.

Autor: Andreas Krämer

RA Andreas Krämer, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht, Frankfurt

zfs 9/2022, S. 483

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