Der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat mit am 12.8.2021 veröffentlichten Urt. v. 6.7.2021 entschieden, dass dem Käufer eines Pkw VW mit Dieselmotor, der mit einer Prüfstanderkennungssoftware ausgestattet ist, gegen den Fahrzeughersteller anstelle des großen Schadensersatzanspruchs (Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsvorteile Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs) ein sog. kleiner Schadensersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz des "Minderwerts") zustehen kann, wenn er das Fahrzeug behalten möchte. Der Käufer kann dann den Betrag ersetzt verlangen, um den er das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben hat. Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes ist zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei sind in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundene Nachteile einzubeziehen. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) sind Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden sind, bereits "eingepreist". Für die Feststellung der Ersatzpflicht für diesbezügliche weitere Schäden ist daher kein Raum.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 154/2021 v. 12.8.2021

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