Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das LG die Klage – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsschrift – zu Recht abgewiesen. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Aushändigung von Versicherungsbestätigungen und Versicherungskennzeichen für die streitgegenständlichen Fahrzeuge aus § 5 PflVG, da keine Versicherungsverträge zustandegekommen sind, insbesondere auch die Fiktion des § 5 III PflVG nicht wirkt.

1. Der Eintritt der Fiktion nach § 5 III PflVG setzt voraus, dass das jeweilige zu versichernde Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird; davon kann bei den vorliegenden Fahrzeugen nicht ausgegangen werden; da eine technische Genehmigung fehlt, ist ein Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig (§§ 3, 4 FZV). Der Kl. hat nicht substanziiert vorgetragen, dass er die Fahrzeuge tatsächlich (verbotswidrig oder auch rechtmäßig) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet oder verwenden will.

1.1. Nach § 5 II PflVG sind die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.

Der Antrag auf Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrags für Zweiräder Personen- und Kombinationskraftwagen bis zu 1t Nutzlast gilt nach § 5 III PflVG zu den für den Geschäftsbetrieb des Versicherungsunternehmens maßgebenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen, wenn der Versicherer ihn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Eingang des Antrags an schriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbaren höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet.

Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.

1.2. Der Kl. trägt zwar vor, es sei unerlässlich für ihn, dass die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, insbesondere bei Vorführungen, aber auch bei anderen Gelegenheiten bzw. auch, er wolle die Fahrzeuge im öffentlichen Raum führen. Das ist allerdings ohne technische Genehmigung nicht zulässig.

1.2.1. Es ist nicht substanziiert dargetan (oder auch unter Beweis gestellt), wann und wo der Kl. die Fahrzeuge ohne technische Genehmigung (verbotswidrig) im öffentlichen Verkehrsraum verwendet bzw. verwenden will (wobei auch das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum zum Betrieb eines Fahrzeugs gehört).

Der Vortrag des Kl., es sei unerlässlich für ihn, dass die Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen bzw. auch er wolle die Fahrzeuge im öffentlichen Raum führen, genügt vorliegend nicht, weil der Kl. mit solchen Handlungen gegen Gesetze verstoßen würde; in der Regel werden Gesetze eingehalten; will eine Partei vortragen, dass sie beabsichtigt, gegen ein Gesetz zu verstoßen, so muss der entsprechende Vortrag konkret sein, damit er den Anforderungen an eine ausreichende Substanziierung genügt; anderenfalls kann von einer ernstlichen Absicht nicht ausgegangen werden.

Dass (unabhängig von einer Haftpflichtversicherung) bei einer Verwendung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum ein Gesetzesverstoß vorliegen würde, ergibt sich aus Folgendem:

Wenn der Kl. die Fahrzeuge auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet, betreibt er sie auch; der Betrieb ist nur zulässig, wenn jedenfalls eine technische Genehmigung vorliegt (was auch für die Risikoeinschätzung der Bekl. von erheblicher Relevanz ist). Das gilt für zulassungsfreie (§ 4 I FZV) wie auch für Zulassungspflichtige (§ 3 FZV) Fahrzeuge. Grundvoraussetzung für den Betrieb von Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h im öffentlichen Verkehrsraum ist (von hier nicht vorliegenden Ausnahmen zum Beispiel bestimmte E-bikes abgesehen), dass das jeweilige Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist (§§ 3, 4 I FZV), also die Konstruktion und die Funktionsweise technisch überprüft ist (bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist eine verwaltungsmäßige Zulassung erforderlich; eine solche kommt nur in Betracht, wenn das jeweilige Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelbetriebserlaubnis vorliegt – Auskunft des Kraftfahrtbundesamtes – KBA – v. 4.2.2020).

Alle streitgegenständlichen Fahrzeuge erfüllen diese Voraussetzungen nicht (und dürfen daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden):

Nach der Auskunft des KBA sind die streitgegenständlichen Fahrzeuge schon in Hinblick auf die erreichbare Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h zulassungspflichtig. Eine (verwaltungsmäßige) Zulassung ohne Typengenehmigung oder Ein...

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