Klargestellt hat der BGH im Oktober 2020[50] auch, dass der Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer greift, wenn die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach gegen den versicherten Halter eröffnet ist – mit der Begründung, wie schon zur Vorgängernorm des § 3 Nr. 1 PflVG a.F. sei der Direktanspruch allein an den versicherungsvertraglichen Deckungsrahmen aus der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geknüpft.[51]

Der Geschädigte kann – im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis (§ 119 Abs. 1 S. 2 VVG) – seinen Anspruch auf Schadensersatz also auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn

eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht und
(soweit) der Kfz-Haftpflichtversicherer aus diesem Versicherungsverhältnis deckungspflichtig ist.

Nach § 1 PflVG hat der Halter eines Kraftfahrzeugs für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird.

Zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat (§ 4 PflVG), bestimmt § 2 Kfz-PflichtversicherungsVO, dass die Versicherung durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachte zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschadens zu umfassen hat.

Fazit:

Es bedarf einer Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 StVG) verwendet wird. Versichert sind dann Schäden, die durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen, und zwar unabhängig von einer Verwendung des Fahrzeugs auf (nicht-)öffentlichen Wegen oder Plätzen.

Der Gebrauch geht folglich über den Betrieb i.S.d. § 7 StVG hinaus; denn bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, "durch den Gebrauch des Fahrzeugs" nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich, ob diese auf § 7 StVG, den §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen.

[50] BGH (Fn 46) Rn 16.
[51] BGH (Fn 46) Rn 17.

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