Dem Verfahren liegt die Klage einer Haftpflichtversicherung gegen einen Rentenversicherungsträger aus ungerechtfertigter Bereicherung zugrunde.

Der Versicherungsnehmer der Klägerin verletzte bei einem Verkehrsunfall im Juli 2016 die damals 14 Jahre alte Schülerin L. (im Folgenden: Geschädigte) schwer. Die Beklagte erbrachte auf Antrag des bei ihr versicherten Vaters der Geschädigten für die nicht rentenversicherten Geschädigten Leistungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme (sog. Kinderheilbehandlung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. vom 17.7.2015). Sie forderte die Klägerin unter Berufung auf § 116 Abs. 1 SGB X auf, die Behandlungskosten in Höhe von 3.300 EUR zu erstatten. Die Klägerin kam dem unter Vorbehalt der Rückforderung nach. Mit der Klage hat sie Rückzahlung der 3.300 EUR nebst Zinsen mit der Begründung verlangt, dass ein Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X nicht stattgefunden habe, weil die Geschädigte nicht rentenversichert sei.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg.

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