Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h ein Bußgeld in Höhe von 150,00 EUR mit Fahrverbot festgesetzt. Nach Einspruch wurde mit Bußgeldbescheid vom 8.7.2020 der Bußgeldbescheid vom 16.6.2020 "aufgrund des Fehlers im neuen Gesetz" zurückgenommen und gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR festgesetzt. Ein Fahrverbot wurde nicht angeordnet. Die Geldbuße wurde bezahlt. Sodann beantragte der Verteidiger, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung wurde angeführt, dass eine Belastung des Betroffenen mit den entstandenen Kosten entsprechend § 465 Abs. 2 S. 3 StPO unbillig wäre. Der Antrag wurde abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenbescheid. Das AG Trier hat den Kostenbescheid der Stadtverwaltung aufgehoben und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

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