Wird ein Bußgeldbescheid wegen der Teilnichtigkeit der StVO-Novelle 2020 zurückgenommen und durch einen neuen Bußgeldbescheid ersetzt, der keine Anordnung eines Fahrverbots mehr enthält, ist § 465 Abs. 2 StPO anwendbar. Jedoch sind die notwendigen Auslagen des Betroffenen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Betroffenen damit zu belasten.

AG Trier, Beschl. v. 21.10.2020 – 35a OWi 54/20

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