Die Wertgrenze des bedeutenden Sachschadens unterliegt ebenso wenig der Anpassung an die Lebenshaltungskosten wie etwa der Wert einer geringwertigen Sache im Sinne von § 243 Abs. 2 StGB.

LG Darmstadt, Beschl. v. 6.2.2020 – 3 Qs 57/20

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