1. Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, 218 S. 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht zulässig.

2. Eine Eingangsbestätigung belegt nur den elektronischen Eingang auf dem Server des von Rechtsanwaltskanzlei in Anspruch genommenen Dienstleisters, allenfalls auf dem Server der Kanzlei, keinesfalls aber die Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt im Sinne eines elektronischen Empfangsbekenntnisses.

OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.5.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 91/20

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