Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung zum (materiell-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch betreffend Anwaltskosten für die Anmeldung der Ansprüche des Geschädigten bei seiner eigenen Versicherung. Neu an dieser Entscheidung ist der Umstand, dass der Geschädigte hier wegen der jedenfalls auch unfallbedingten Folgen nicht selbst handlungsfähig war, sondern durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten wurde.

Zutreffend stellt der BGH darauf ab, ob es für den gesetzlichen Vertreter erforderlich und zweckmäßig war, für die Geltendmachung der Ansprüche des Kl. gegen seinen eigenen Unfallversicherer eine Anwaltskanzlei einzuschalten. Hierauf hatte bereits das AG Gummersbach in der ersten Instanz abgestellt. Deshalb verwundert es, dass der Prozessbevollmächtigte des Kl. nicht wenigsten hilfsweise auf die Umstände in der Person der Betreuerin abgestellt hat. Die Aussichten, dass dann die beklagte Haftpflichtversicherung auch diese Kosten hätte erstatten müssen, wären wohl nicht gering gewesen. Die Ehefrau des Kl. ist hier wohl nicht wegen ihrer herausragenden Kenntnisse des Versicherungs- und Schadensersatzrechts zur Betreuerin bestellt worden, sondern aufgrund der Regelung in § 1897 Abs. 5 BGB, wonach bei der Auswahl des Betreuers besonders auf die Bindungen unter anderem zum Ehegatten Rücksicht zu nehmen ist. Wenn der Kl. somit, was sich seiner Auffassung nach aus den beigefügten Anlagen ergeben soll, ausdrücklich vorgetragen hätte, dass seine Ehefrau versicherungsrechtlich nicht vorgebildet ist und es sich nicht um einen alltäglichen Schadensfall gehandelt hat, so hätte dies zur Feststellung führen können, dass die Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Betreuerin zu einer interessengerechten Anmeldung der Ansprüche des Kl. bei der Unfallversicherung ohne anwaltliche Hilfe nicht in der Lage gewesen wäre. Dann wäre die Einschaltung der Anwaltskanzlei aus der Sicht der Ehefrau des Kl. erforderlich und zweckmäßig gewesen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

zfs 9/2020, S. 523 - 525

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge