Der Kl. des Ausgangsverfahrens, ein anerkannter Umweltverband, holte zur Begründung der von ihm gegen einen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage und eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Privatgutachten ein, die in den Verfahren jeweils vorgelegt wurden. Nachdem die Planfeststellungsbehörde die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses weitgehend ausgesetzt hatte und das Eilverfahren in diesem Umfang übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, wurde der Eilantrag im Übrigen durch Beschl. v. 16.2.2017 abgelehnt. Die Kosten dieses Verfahrens hat das Gericht dem Bekl. mit der Begründung auferlegt, der klagende Umweltverband sei aufgrund der Teilerledigung und im Übrigen nur geringfügig unterlegen. Im anschließenden Hauptsacheverfahren hat das Gericht die Klage durch Urt. v. 11.10.2017 kostenpflichtig abgewiesen.

Der Kl. hat seine Erstattungsansprüche an den Gutachter (künftig: ASt.) abgetreten, der hieraufhin die Festsetzung der Privatgutachtenkosten gegen den Bekl. auf der Grundlage der im Eilverfahren ergangenen Kostenentscheidung beantragte. Der ASt. hat geltend gemacht, die Gutachterkosten seien allein im Eilverfahren zu erstatten. Die in diesem Verfahren – zugunsten des Kl. – ergangene Kostengrundentscheidung sei endgültig und führe zu einer verfestigten Vermögensposition, die nicht aufgrund der späteren Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgehoben oder abgemindert werden dürfe. Im Übrigen spreche gegen eine sich am Streitwert orientierende Zuordnung, dass eine Aufteilung nach Inhalt und Aufwand möglich wäre. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) begrenzte die geltend gemachten Aufwendungen der Höhe nach und verteilte sie – entsprechend der jeweils festgesetzten Streitwerte – anteilig auf Eil- und Hauptsacheverfahren. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss haben sowohl der ASt. als auch der Bekl. die Entscheidung des Gerichts beantragt.

Der hierfür zuständige 9. Senat des BVerwG teilte die Auffassung der UdG. Er sah sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschl. d. 4. Senats des BVerwG (RVGreport 2007, 75 [Hansens]) gehindert. Dieser hatte die Auffassung vertreten, dass die Kosten für die Einholung von Privatgutachten, die sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im Hauptsacheverfahren verwendet werden, bei der Kostenfestsetzung grds. den Hauptsacheverfahren zuzuordnen sind. Dies hätte hier wegen der Klageabweisung zur Folge, dass die Privatgutachtenkosten überhaupt nicht erstattungsfähig wären.

Demgegenüber hat sich der Bekl. der Ansicht des 4. Senats des BVerwG angeschlossen. Diese Entscheidung beruhe auf dem Gedanken, dass ein Verband, der einen weitgehenden Rechtsschutz für sich beanspruchen könne, nach st. Rspr. der Bau- und Planungssenate in aller Regel eine Aussetzung des Verzugs erreiche, ohne dass es auf Einzelheiten der Begründung der Klage ankomme.

Wegen dieser abweichenden Auffassungen hat der 9. Senat des BVerwG die Sache gem. § 11 Abs. 2 und 3 S. 1 VwGO dem Großen Senat beim BVerwG vorgelegt. Der Große Senat hat die Vorlage als zulässig angesehen und entschieden, dass die Kosten eines Privatgutachtens, dass sich zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses verhält und sowohl im Klageverfahren als auch im zugehörigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegt wurde, vorbehaltlich der jeweiligen Kostengrundentscheidung unter den in § 162 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen auf beide Verfahren aufzuteilen sind.

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