Liegt ein sog. Reparaturfall vor, ist ein Vorschaden, der sich auf andere als bei dem aktuellen Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeugkomponenten bezieht, in der Regel nicht relevant. Dies ändert sich allerdings dann, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden zu bejahen ist und damit der Geschädigte einen Schadenersatz lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Abzug des Restwertes verlangen kann.[9]

a) Auch in den Fällen eines wirtschaftlichen Totalschadens ist dann nach ständiger Rechtsprechung ebenfalls genau zu untersuchen, in welchem Umfang ein entsprechender Vorschaden an einem anderen Bereich des Fahrzeuges bestanden hat und ob und in welchem Umfang sich dieser auf die Bestimmung des Fahrzeugwertes zum Zeitpunkt des aktuellen Verkehrsunfalls des Geschädigten auswirkt.[10] Bagatellunfälle oder überschaubare Schäden, die bspw. mit der "Smart Repair Methode" beseitigt werden können, sind für die Wertbestimmung des Fahrzeuges im Regelfall zumindest bei einem älteren Modell nicht von entscheidender Bedeutung. Dies ändert sich allerdings schon dann, wenn der Vorschaden schwerwiegend genug gewesen ist, um selbst im Falle einer vollständigen fachgerechten Reparatur einen merkantilen Minderwert auszulösen. Diese Erwägungen greifen erst recht ein, wenn eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Vorschadens gerade nicht feststeht, und ein unreparierter Altschaden den Wert des Fahrzeuges naturgemäß in erheblichem Umfang mitbestimmt – dies alleine deshalb, da ein entsprechender Verkäufer, der ein weitestgehend intaktes Fahrzeug erwerben möchte, die Aufwendungen für die Beseitigung dieses unreparierten Altschadens bei den Verkaufsverhandlungen zu seinen Gunsten berücksichtigen wird. Und erst recht liegt ein wertrelevanter Vorschaden vor, wenn es sich in der Vergangenheit schon um einen wirtschaftlichen Totalschaden gehandelt hat und es an sich unwirtschaftlich gewesen wäre, das Fahrzeug erneut mit Reparaturkosten gem. den Vorgaben aus einem Sachverständigengutachten unter Einbau von Neuteilen vollständig und fachgerecht wiederaufzubauen.

b) Dieses Fallbeispiel zeigt anschaulich, dass auch in dieser Fallgruppe grds. die gleichen Anforderungen an den Sachvortrag gelten, wenn der Geschädigte nachweisen möchte, dass der Vorschaden vollständig und fachgerecht beseitigt worden ist.[11] Er muss also im gleichen Umfang wie auch bei der Fallgruppe eines überlagernden Vorschadens i.S.d. nachfolgenden Rechtsprechung immer dann vortragen, wenn er eine vollständige und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben aus dem Gutachten behauptet. Ein Unterschied ist allerdings auch zu beachten: In dieser Fallgruppe ist zu prüfen, ob nicht zumindest ein Mindestschaden bei der Bestimmung des Fahrzeugwertes nachgewiesen werden kann.[12] Ist zumindest nachgewiesen, dass das Fahrzeug sich weiter in einem verkehrssicheren Zustand mit einem bestimmten Wert befunden hat, obliegt es nun dem Geschädigten, für die Bestimmung dieses Wertes einen ausreichenden Sachvortrag zu leisten und unter Beweis zu stellen. Dieser kann bspw. auch dahingehend erfolgen, dass keine vollständige und fachgerechte Reparatur, sondern nur eine optische Instandsetzung behauptet und dies bei der Wertbestimmung des Fahrzeuges berücksichtigt wird.

Praxistipp: Hier hängt es von den Besonderheiten im Einzelfall ab, welcher Vortrag vom Geschädigten erwartet werden kann und wie detailliert dieser erfolgen muss. Der Vortrag muss aber in sich auch schlüssig sein – wird beispielsweise zuerst auf Basis eines eigenen Gutachtens ein bestimmter Wiederbeschaffungswert behauptet, dann aber ein Vorschaden aufgedeckt und lediglich eine optische Instandsetzung des Vorschadens mit minderwertigen Reparaturmaßnahmen als Erklärung "nachgereicht", kann der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges schlicht und ergreifend nicht mehr derselbe sein und eine Beweisaufnahme ist bei einem derart unschlüssigen Vortrag auch nicht veranlasst.

[9] Vgl. auch Böhm/Nugel VRR 6/2017 S. 4 ff.
[10] KG, Urt. v. 27.8.2015 – 22 U 152/14 = r+s 2015, 571 – bestätigt durch BGH, Beschl. v. 5.4.2016 – VI ZR 521 / 15 = abgedr. allein bei r+s 2015, 571; OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2019 – I 31 U 115/19; OLG Hamm, Urt. v. 12.4.2019 – I 26 U 71/18; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 31.7.2018 – 9 U 73/18; OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.3.2017 – I 1 U 31/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.6.2017 – I 1 U 116/16; OLG Celle, Urt. v. 8.2.2017 – 14 U 119/16; OLG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2003 – 14 U 12/03 – jeweils veröffentlicht über juris.
[11] KG, Urt. v. 27.8.2015 – 22 U 152/14 – juris; OLG Celle, Urt. v. 8.2.2017 – 14 U 119/16 – juris; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, JurisPK Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rn 257.

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